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2 StR 413/24 ECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR413.24.0 KI-generiert

Credit of served coercive detention against a juvenile sentence under § 31(2) JGG

Geschäftsnummer 2 StR 413/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially allowed the defendant's revision, ordering that the four weeks of coercive detention (Beugearrest) already served be credited 1:1 against the six-year unit juvenile sentence, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of the side plaintiff's revision on the defendant. The case involved a challenge to the Landgericht Wiesbaden's sentence for manslaughter and driving without a license, specifically targeting the lower court's failure to verify the credit of prior detention imposed for non-compliance with conditions in an incorporated earlier judgment. The decisive legal basis was § 31(2) sentence 2 in conjunction with § 105(1) of the Juvenile Court Act (JGG), which permits the juvenile court to credit served coercive detention against the final juvenile sentence, with the appellate court exercising this discretion to ensure the defendant suffered no disadvantage.

Legislator-Regeste

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Credit of served coercive detention against a juvenile sentence under § 31(2) JGG: Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG erforderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Einheitsjugendstrafe an.

Schlagwörter

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Beugehaft Strafurteil Revision eines Entscheids Anrechnung der Untersuchungshaft E-Justice teilbedingte Strafe
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Volltext

Prüfung der Anrechnung eines verbüßter Beugearrest auf eine Jugendstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. April 2024 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der vom Angeklagten im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 verbüßte Arrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Einheitsjugendstrafe angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 wegen Totschlags sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung des Strafausspruchs und ist im Übrigen unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Prüfung der Anrechnung der in dem Verfahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrestzeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Bei dieser Ermessensentscheidung wäre der verbüßte Beugearrest von vier Wochen zum Gegenstand der Prüfung zu machen gewesen, den das Amtsgericht nach den Feststellungen nachträglich angeordnet hatte, weil der Angeklagte mit dem Urteil erteilte Auflagen und Weisungen schuldhaft nicht erfüllt hatte (zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Beugearresten vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 – 3 StR 216/23, NStZ 2024, 304 f., Rn. 3; vom 11. Juli 2024 – 6 StR 308/24, Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 – 1 StR 448/24, Rn. 2).

Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG erforderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Einheitsjugendstrafe an.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann