Unavailability of legal remedy against non-admission of legal appeal in family law proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice’s Second Civil Senate denied the applicant’s requests for legal aid and the appointment of a legal aid attorney for an intended legal appeal or complaint against non-admission, thereby upholding the Düsseldorf Higher Regional Court’s prior dismissal of the objection to an interim register court order. The dispute concerned the statutory permissibility of challenging a procedural decision that refused admission of a legal appeal (Rechtsbeschwerde) in family law proceedings under the Act on the Procedure of Family Matters (FamFG). The court held that no legal remedy is available against the non-admission of a legal appeal, noting that unlike the civil code provisions for revision, the legislature expressly excluded such challenges and that extraordinary constitutional remedies are not applicable, rendering the intended proceedings unsuccessful under Section 114 of the Code of Civil Procedure and denying the related legal aid claims under Section 78b.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 70 Abs. 1 FamFG, § 544 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO; Unavailability of legal remedy against non-admission of legal appeal in family law proceedings: Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde
oder Nichtzulassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren
oder eine Nichtzulassungsbeschwerde
wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts- Registergericht - Düsseldorf vom 28. November 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 13. März 2024 - II ZB 17/23, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg eineraußerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.).
Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO.
Born Wöstmann Bernau
von Selle C. Fischer