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V ZR 130/24 ECLI:DE:BGH:2025:100425BVZR130.24.0 KI-generiert

Admissibility of non-allowance of revision: threshold value of 20,000 euros not met for claims challenging scope of easement and ancillary costs.

Geschäftsnummer V ZR 130/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, leaving the lower court's rejection of her appeal and the corresponding denial of leave for revision in force; the dispute concerned the scope of an easement for passage and the reimbursement of surveying costs between neighboring landowners. The court determined that the plaintiff failed to demonstrate that the amount in controversy exceeded the statutory threshold of €20,000 required for leave to appeal, as she did not substantiate that the dismissed claims for dismantling a fence and pavement, plus the award for surveying costs, resulted in a financial detriment of that magnitude, and she was estopped from arguing a higher case value due to her own lower valuation in the prior instances. The decision relies on § 544(2)(1) ZPO regarding the value threshold for non-leave complaints, §§ 3 and 7 ZPO for calculating the value of performance claims involving property rights, and § 97(1) ZPO for the cost allocation.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 7 ZPO, § 3 ZPO; Admissibility of non-allowance of revision: threshold value of 20,000 euros not met for claims challenging scope of easement and ancillary costs: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Streitwert Schwellenwert für die Schätzung Revision eines Entscheids Dienstbarkeit gesetzlicher Anspruch Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juni 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.451,40 €.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin und die Beklagten sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten noch um die Reichweite einer auf dem Grundstück der Beklagten lastenden Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) sowie um Kosten einer von der Klägerin in Auftrag gegebenen Vermessung durch das Katasteramt.

Das Landgericht hat, soweit hier noch von Interesse, die auf Rückbau eines Sichtschutzzaunes (Antrag zu 1), Rückbau einer Pflasterung und einer Erhöhung der Grundstücksoberfläche (Antrag zu 2), Zahlung von Vermessungskosten in Höhe von 2.451,40 € (Antrag zu 4) sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 5) gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).

2. Die Klägerin hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

a) Die Beschwer der Klägerin bemisst sich nach dem Streitwert der abgewiesenen Klageanträge zu 1, 2 und 4; der eine Nebenforderung betreffende Antrag zu 5 bleibt außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 4 ist mit 2.451,40 € zu bemessen. Entscheidend für eine 20.000 € übersteigende Beschwer ist damit der Wert der im Hinblick auf das Geh- und Fahrtrecht gestellten Beseitigungsanträge zu 1 und 2. Dieser bestimmt sich, da die Reichweite einer Grunddienstbarkeit streitig ist, nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Insoweit kommt es auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks. Hinzuzuaddieren ist gegebenenfalls ein zusätzliches, nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse an der Beseitigung des beanstandeten bzw. der Wiederherstellung des bisherigen Zustands (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14, juris Rn. 4).

b) Gemessen daran hat die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie durch die Abweisung der Beseitigungsanträge in einem Umfang beschwert ist, der in der Addition mit dem Klageantrag zu 4 eine Beschwer von mehr als 20.000 € erreicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen kann das Grundstück der Klägerin - weiterhin - auch mit 7,5 Tonnen schweren Lkw angefahren werden. Wie hoch vor diesem Hintergrund das Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Sichtschutzzauns und der Pflasterung bzw. Erhöhung ist, das vor allem darin besteht, dass die Zufahrt erschwert und keine Wendemöglichkeit mehr vorhanden ist, ist nicht dargelegt. Die - nicht näher belegten - Angaben in der Beschwerde zum Wert des unbebauten Grundstücks (16.280 €) sowie der aufstehenden Gebäude (mindestens 250.000 €) besagen darüber nichts.

c) Ohnehin ist die Klägerin an der Geltendmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer gehindert, weil die Festsetzung des Werts der Beseitigungsanträge in den Vorinstanzen auf ihren eigenen Angaben in der Klageschrift - insgesamt 9.000 € - beruht und sie diese folgerichtig auch nicht beanstandet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es der klagenden Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert zu berufen, wenn sie nicht glaubhaft macht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, MDR 2023, 857 Rn. 6). Hierfür genügt es nicht, in der Beschwerdebegründung auf einen klägerischen Irrtum bei der Angabe des Streitwerts zu verweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 3, 7 ZPO.

Brückner Göbel Haberkamp

Laube Grau