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VIa ZR 824/22 ECLI:DE:BGH:2025:160425UVIAZR824.22.0 KI-generiert

Tort liability of car manufacturer for installment of impermissible defeat device under German tort law and EU emissions regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 824/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the lower court's dismissal of the plaintiff's claims and remanded the case for new proceedings, finding that the appellate court erred in rejecting tort liability claims, while leaving the dismissal of the contractual rescission claim intact. The dispute involved a used car purchaser suing the manufacturer for damages due to the installation of an impermissible "defeat device" (thermos window) in a diesel engine, specifically challenging the lower court's findings that such a device did not constitute a violation of the applicable EU Regulation and that the manufacturer's conduct was not contrary to good morals. The decisive legal basis was § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the Implementing Regulation (EG-FGV), which the BGH classified as protective statutes (Schutzgesetze) designed to prevent financial loss to vehicle buyers regarding emission compliance, thereby establishing a potential claim for differential damage (Differenzschaden) distinct from contractual remedies or § 826 BGB claims, which were correctly dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability of car manufacturer for installment of impermissible defeat device under German tort law and EU emissions regulations: The dispute involved a used car purchaser suing the manufacturer for damages due to the installation of an impermissible "defeat device" (thermos window) in a diesel engine, specifically challenging the lower court's findings that such a device did not constitute a violation of the applicable EU Regulation and that the manufacturer's conduct was not contrary to good morals. The decisive legal basis was § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the Implementing Regulation (EG-FGV), which the BGH classified as protective statutes (Schutzgesetze) designed to prevent financial loss to vehicle buyers regarding emission compliance, thereby establishing a potential claim for differential damage (Differenzschaden) distinct from contractual remedies or § 826 BGB claims, which were correctly dismissed.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Teilklage Differenzschaden Durchführungsverordnungen Prozessleitung finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis cited in the dispositive for the partial reversal of the lower court's decision.

§ 561 ZPO

Procedural basis cited to justify the alteration of the judgment as it did not stand on its own merits.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural basis cited to explain why the court did not decide the matter itself but instead remanded it.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis cited for the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2022 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Berufungsantrag zu I in Höhe von 31.016,66 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und mit dem Berufungsantrag zu IV in Höhe von 1.698,13 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2013 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 36.916,82 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I), zur Zahlung von Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu II), die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € (Berufungsantrag zu IV) begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision, als die Klage mit dem Berufungsantrag zu I in Höhe von 31.016,66 € (Kaufpreis von 41.932,77 € abzüglich Nutzungsvorteil von 10.916,11 €) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und mit dem Berufungsantrag zu IV in Höhe von 1.698,13 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (berechnet aus dem Wert von bis 35.000 €) abgewiesen worden ist, verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlich gestellten Anträge im Umfang der Zulassung weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Es könne zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass es sich bei dem verbauten "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, da es sich insoweit nicht um eine evident unzulässige, auf der Basis einer strategischen Grundentscheidung eingesetzte und von vornherein durch Arglist geprägte Abschalteinrichtung handele. Unter diesen Umständen wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen Iießen. Solche habe der Kläger nicht dargetan und seien nicht ersichtlich.

Ebenso wenig könne der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Aufgabenbereich der genannten Regelungen der EG-FGV.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwendungen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer - bislang unterstellten - unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

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