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2 StR 467/24 ECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR467.24.0 KI-generiert

Credit for Italian extradition detention at 1:1 and joint liability for forfeiture of drug trafficking proceeds

Geschäftsnummer 2 StR 467/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering a reduction in the aggregate prison sentence to three years, establishing the defendant as a joint debtor for the forfeiture of 220,000 EUR in criminal proceeds, and mandating a 1:1 credit for time served in Italian extradition custody; otherwise, the appeal was dismissed and the defendant was ordered to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a conviction for aiding and abetting bandit-like trafficking in non-small quantities of narcotics in three counts, where the defendant challenged the trial court's assessment of the aggregate sentence, the joint and several liability for forfeiture, and the calculation of the credit for foreign detention. The court clarified that the three-year term constituted a single aggregate sentence, applied principles of joint and several liability because the illicit funds were transferred to a co-defendant, and determined the credit for Italian extradition detention under the analogous application of Section 354 Paragraph 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Legislator-Regeste

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§ 473 Abs. 4 StPO; Credit for Italian extradition detention at 1:1 and joint liability for forfeiture of drug trafficking proceeds: Im Übrigen bestimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft, da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 2 StR 440/15, Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Auslieferung Verwirkung Haftstrafe Solidarhaftung Gehilfenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 440/15
Juli 2016 - 2 StR 440/15, Rn.
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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist,

b) er für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet und

c) die von ihm in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Bei der vom Landgericht gegen den Angeklagten für drei Taten verhängten Strafe handelt es sich um eine Gesamtfreiheitsstrafe. Dies stellt der Senat klar.

Da der Angeklagte die vereinnahmten Drogengelder in Höhe von 220.000 Euro, hinsichtlich derer die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, an den anderweitig Verfolgten E. oder eine von diesem benannte Person weitergegeben hat, haftet er als Gesamtschuldner.

Im Übrigen bestimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft, da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 2 StR 440/15, Rn. 2 mwN).

Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Menges Zeng Meyberg

Schmidt Herold