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2 StR 387/24 ECLI:DE:BGH:2024:101024B2STR387.24.0 KI-generiert

Criminal appeal against cost allocation to defendant for ancillary and adhesion proceedings

Geschäftsnummer 2 StR 387/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded and rejected his immediate complaint against the cost allocation, thereby upholding the Landgericht Gießen judgment of February 29, 2024, and ordering the defendant to bear the legal costs, special costs arising from the adhesion proceedings, and necessary expenses of the adverse party. The dispute centered on a criminal prosecution where the defendant challenged the procedural outcome and specifically the costs incurred by the ancillary plaintiff (Nebenklage), which the appellate court found to be legally unjustified. The decision rests on the standard of review for criminal appeals, confirming that the lower court's application of law and cost distribution did not contain any error to the detriment of the defendant, resulting in the finality of the original conviction and cost ruling.

Legislator-Regeste

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Criminal appeal against cost allocation to defendant for ancillary and adhesion proceedings: Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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Strafantrag Verfahrenskosten Nebenkosten E-Justice Vertriebskosten Beschwerdelegitimation
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist ausweislich ihrer Begründung beschränkt auf die dem Angeklagten auferlegten Kosten der Nebenklage. Insoweit ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Menges Zeng Meyberg

Schmidt Zimmermann