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3 StR 45/25 ECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR45.25.0 KI-generiert

Concurrence modes: Aggravated arson and bodily injury require ideal concurrence (Tateinheit) due to identity of the constitutive act, correcting a erroneous finding of cumulation of offenses

Geschäftsnummer 3 StR 45/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 3rd Criminal Senate partially granted the defendant’s revision, altering the guilty verdict to find him guilty of two cases of aggravated arson in ideal concurrence with two cases of bodily injury, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs. The Landgericht Koblenz had originally convicted the defendant for setting fire to a single-family home inhabited by himself and his mother, which resulted in health damages to two victims, but had incorrectly characterized the resulting injuries as two separate cases of bodily injury rather than crimes in ideal concurrence. The appellate court determined that because the constitutive act of arson was identical to the act causing the injuries, the offenses must be treated as a single case of ideal concurrence under § 52 Abs. 1 StGB, rendering the original conviction a legal error. The court modified the judgment pursuant to § 354 Abs. 1 StPO, noting that the sentencing was unaffected by this classification error and that the defendant’s right to defense was not compromised, while dismissing further factual and legal arguments against the accused.

Legislator-Regeste

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Concurrence modes: Aggravated arson and bodily injury require ideal concurrence (Tateinheit) due to identity of the constitutive act, correcting a erroneous finding of cumulation of offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung „in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Brandstiftung schwerer Fall Gestaltungsentscheid Schuldschein Revision des Strafurteils

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 1, 20
Januar 1951 – 2 StR 83/50, BGHSt 1, 20; vom 16.
BGHSt 16, 397
Januar 1962 – 1 StR 524/61, BGHSt 16, 397 f.; LK/Scholze, StGB, 14.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung „in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch weist einen Rechtsfehler auf, soweit er auf zwei tatmehrheitliche Fälle der Körperverletzung lautet.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte nachts das von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnte Einfamilienhaus in Brand. Seither ist es unbewohnbar. Die Mutter, die sich in ihrem Schlafzimmer aufhielt, und der Nebenkläger, der an ihrer Rettung beteiligt war, erlitten durch den Brand gesundheitliche Schäden.

b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die Straftatbestände des § 306a Abs. 1 Nr. 1 und des § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, ebenso denjenigen des § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Mutter sowie des Nebenklägers. Allerdings besteht aufgrund der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 StGB) nicht nur ungleichartige Tateinheit zwischen den Brandstiftungsdelikten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; vom 17. Dezember 2014 – 4 StR 556/14, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Konkurrenzen 2), sondern auch gleichartige Tateinheit im Hinblick auf das Körperverletzungsdelikt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1951 – 2 StR 83/50, BGHSt 1, 20; vom 16. Januar 1962 – 1 StR 524/61, BGHSt 16, 397 f.; LK/Scholze, StGB, 14. Aufl., Vor §§ 52-55 Rn. 9 mwN).

c) Da es sich bei der Tenorfassung nicht um ein – der Berichtigung unterliegendes – offensichtliches Versehen handelt (s. UA S. 2 [„Angewendete Vorschriften“], 37), ist der Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern. Der Umstand, dass die idealkonkurrierenden Körperverletzungsdelikte vorsätzlich begangen wurden, braucht in Ansehung von § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in den Schuldspruch aufgenommen zu werden (s. allgemein BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1992 – 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17 mwN).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen.

2. Darüber hinaus hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. In Anbetracht des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Berg Erbguth

Voigt Munk