Patent nullity proceedings: scope of third-party file inspection and exclusion of trade-secret exhibits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice granted the patent attorneys' request for access to the case files of the patent nullity proceedings, with the exception of a specific exhibit from a related infringement case that is subject to a confidentiality exclusion. The dispute concerned a procedural application by representatives of the patentees to inspect the files of the nullity proceedings, which they opposed in part due to trade secrets. The court determined that under Section 99(3) of the German Patent Act, applied mutatis mutandis to the appeal, such requests by non-parties do not require a demonstration of justified interest; however, file components subject to a party's legitimate interest in secrecy are exempt from disclosure. The decisive legal reasoning held that the patentees' interest in protecting technical details regarding accused infringing implementations, which were irrelevant to the nullity grounds, outweighed the general right to file access.
Legislator-Regeste
KI-generiertPatent nullity proceedings: scope of third-party file inspection and exclusion of trade-secret exhibits: Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Von der Akteneinsicht sind jedoch solche Bestandteile der Akten auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer Partei besteht.
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KI-generiertVolltext
Den Patentanwälten S. mbB wird Einsicht in die Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen ist.
Den Patent- und Rechtsanwälten Z. mbB wird Einsicht in die seit dem 4. September 2024 angefallenen Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen bleibt.
[GRUENDE]
I. Die Antragstellerin zu a) beantragt Einsicht in die gesamten Akten des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens, die Antragstellerin zu b) in die seit 4. September 2024 angefallenen Teile dieser Akten.
Die Klägerinnen beantragen, die mit der Klageschrift überreichte Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung tragen sie vor, diese Anlage enthalte Angaben über die im Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausführungsform, an denen ein Geheimhaltungsinteresse bestehe.
II. Den Anträgen auf Akteneinsicht ist mit der von den Klägerinnen beantragten Einschränkung stattzugeben.
Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Von der Akteneinsicht sind jedoch solche Bestandteile der Akten auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer Partei besteht.
Die Klägerinnen
haben
ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des im Verfahren 6 Ni 10/23 als Anlage NK1 vorgelegten Schriftsatzes. Dieser enthält
Darlegungen zu den als patentverletzend angegriffenen Ausführungsformen. Die darin enthaltenen Angaben sind für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung, so dass das von den Klägerinnen insoweit geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Bacher Deichfuß Marx
Rensen Crummenerl