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6 StR 547/24 ECLI:DE:BGH:2024:271124B6STR547.24.0 KI-generiert

Confiscation of value replacement: Prohibition of direct entitlement of victims to specific sums in the judgment

Geschäftsnummer 6 StR 547/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, amending the conviction to order the confiscation of 76,563 EUR in value replacement for proceeds of crime without specifying beneficiaries, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the lower court’s conviction for attempted aggravated residential burglary, four cases of aggravated residential burglary, and property damage. The dispute centered on the procedural formulation of the confiscation order from the Landgericht Würzburg, which had erroneously divided the value replacement into individual amounts owed "to the benefit of" specifically named victims. The decisive legal basis was the interpretation of § 459h Abs. 2 StPO, which establishes that the State Treasury is the sole creditor for confiscated value replacement; compensation to victims is addressed exclusively during the subsequent enforcement phase and cannot be directly ordered by the court in the judgment, necessitating the revision of the operative part to reflect this statutory doctrine.

Legislator-Regeste

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§ 459h Abs. 2 StPO; Confiscation of value replacement: Prohibition of direct entitlement of victims to specific sums in the judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ „zu Gunsten“ von namentlich im Einzelnen genannten Geschädigten angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Deliktsgut Beschlagnahme Entschädigungsberechtigung Streitwert Revision eines Entscheids Ersatzwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 308/21
Aggravated band robbery and burglary in ideal concurrence; State Treasury as exclusive creditor for confiscation of criminal proceeds
3 StR 141/22
Juli 2022 – 3 StR 141/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Juli 2024 im Einziehungsausspruch dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.563 Euro angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ „zu Gunsten“ von namentlich im Einzelnen genannten Geschädigten angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Klarstellung, soweit das Landgericht die von dem Angeklagten geschuldete Summe in einzelne Beträge unterteilt und deren Einziehung jeweils „zu Gunsten“ namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO allein Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; vom 26. Juli 2022 – 3 StR 141/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 378s).

Bartel Tiemann Wenske

Fritsche Arnoldi