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AnwZ (Brfg) 2/25 ECLI:DE:BGH:2025:220425BANWZ.BRFG.2.25.0 KI-generiert

Revocation of lawyer's admission for financial collapse: insufficiency of rebutting statutory presumption of insolvency

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 2/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff lawyer's application to permit an appeal against the Thuringian Court of Attorneys' judgment, which upheld the revocation of his admission to the bar; consequently, the lower court's decision remains in force and the plaintiff bears the costs of the appeal proceedings. The dispute concerned the administration authority's revocation of the lawyer's professional admission due to insolvency (financial collapse), which the lawyer challenged after the authority and the lower court rejected his arguments that his financial situation was sustainably ordered and that the interests of the public were not endangered. The Supreme Court found no grounds for appeal, applying § 14 Abs. 2 Nr. 7 of the Federal Lawyers' Act (BRAO), which presumes financial collapse if a lawyer is listed in the enforcement court's register; the court held that the lawyer failed to rebut this presumption by providing a complete and detailed inventory of creditors and debts proving sustainable financial order, and that the measures taken by the lawyer did not sufficiently eliminate the risk to the interests of the public.

Legislator-Regeste

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§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 882b ZPO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Revocation of lawyer's admission for financial collapse: insufficiency of rebutting statutory presumption of insolvency: a) Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 m.zahlr.w.N. und vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 12).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Anwaltszulassung gesetzliche Voraussetzungen Widerruf der Konkurseröffnung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 190, 187
Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn.
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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 12. Dezember 2024 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 25. September 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 5. März 2024 zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 25. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2024 hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).

a) Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 m.zahlr.w.N. und vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 12).

Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2024 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies zu Recht aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids Eintragungen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis bestanden (S. 7 i.V.m. S. 5 des angefochtenen Urteils).

Der Kläger hat die aus der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Soweit er geltend macht, es habe eines konkreten Hinweises des Anwaltsgerichtshofs darauf bedurft, dass er, der Kläger, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend dargelegt habe, werden hierdurch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. Ihm wurde bereits mit Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2022 ein konkreter Fragenkatalog zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den gegen ihn bestehenden Forderungen vorgelegt. Daraus war für ihn - zumal als Rechtsanwalt - ohne weiteres erkennbar, welche konkreten Angaben er zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls zu tätigen hatte. Zudem wurde der Kläger seitens der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. März 2024 darauf hingewiesen, dass er - wie bisher noch nicht erfolgt - zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen sowie zu belegen hat, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dieses Erfordernis wird ebenfalls in der Entscheidung des Senats vom 27. September 2023 (aaO) ausgeführt, auf die der Anwaltsgerichtshof den Kläger mit der Terminladung hingewiesen hat.

Dem Kläger musste mithin vor Augen stehen, welche Angaben und Belege von ihm erwartet wurden. Dennoch hat er sie nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht getätigt beziehungsweise vorgelegt.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angenommen hat (S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Die vom - weiterhin als Einzelanwalt tätigen - Kläger ergriffenen Maßnahmen schließen eine solche Gefährdung nicht aus. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen. Insbesondere wird durch den Hinweis des Klägers in seinem Vollmachtsformular auf eine fehlende Geldempfangsvollmacht nicht ausgeschlossen, dass Dritte Fremdgelder dennoch an ihn zahlen. Zudem kann der Kläger diese selbstauferlegte Beschränkung jederzeit wieder rückgängig machen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Guhling Remmert Grüneberg

Lauer Schmittmann