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4 StR 337/24 ECLI:DE:BGH:2024:271124B4STR337.24.0 KI-generiert

Discontinuation of supervisory instruction violation for procedural economy and affirmation of aggregated criminal sentence

Geschäftsnummer 4 StR 337/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, limiting the proceedings to specific charges and amending the guilty verdict while upholding the overall sentence of twelve years' imprisonment and the order of preventive detention, thereby rejecting the remainder of the appeal. The case involved a criminal prosecution where the defendant challenged a conviction for serious sexual abuse of children, rape, child pornography production, kidnapping, assault, illegal vehicle racing, and multiple violations of supervisory instructions under § 145a StGB. The court discontinued proceedings regarding one count of violation of supervisory instructions (possession of a smartphone) for procedural economy reasons but found that the remaining counts were correctly established, noting that the defendant's contact and location restrictions were indeed endangered by his conduct; consequently, the original total sentence was affirmed as the exclusion of the discontinued minor count did not warrant a reduction in the aggregate penalty. Key legal norms applied included § 154(2) and § 154a(2) StPO for the procedural discontinuation and limitation of prosecution, § 349(2) StPO for the review of material law, and the doctrine of Tateinheit regarding the concurrence of offenses with the underlying serious sexual crimes.

Legislator-Regeste

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Discontinuation of supervisory instruction violation for procedural economy and affirmation of aggregated criminal sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeug­rennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil Verfahrensverletzungen Strafverfahrenseinstellung Kinderpornografie strafrechtliche Verwahrung Revision eines Entscheids

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 58, 72
Dezember 2012 – 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. April 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie die Verfolgung auf die verbleibenden ausgeurteilten Gesetzesverletzungen beschränkt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeug­rennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe (Besitz eines Smartphones) wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a Satz 1 StGB zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Aufgrund des Umstands, dass dieses (Dauer-)Delikt auch nach der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Generalbundesanwalts hier tateinheitlich zu anderen Gesetzesverletzungen noch hinzutreten könnte, war mit dessen Zustimmung darüber hinaus eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO – über die bereits vom Landgericht vorgenommenen verfahrensbeschränkenden Maßnahmen hinaus – veranlasst.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Bei den nicht aus dem Verfahren ausgeschiedenen Weisungsverstößen gemäß § 145a Satz 1 StGB in den Fällen II. 1. b) und c) der Urteilsgründe vermag der Senat mit Blick auf das festgestellte Vorleben des Angeklagten und seine weiteren verfahrensgegenständlichen Straftaten der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen, dass er durch seine Verstöße gegen das ihm auferlegte Kontakt- sowie Aufenthaltsverbot auch den Zweck der Maßregel gefährdet, sich hierdurch also die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 4 StR 25/18 Rn. 3; Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75). Daher kann der Schuldspruch auch insoweit bestehen bleiben, obgleich sich die Urteilsgründe – wie an sich geboten – zu diesem weiteren „echten“ Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 4 StR 278/24 Rn. 5 mwN) nicht ausdrücklich verhalten.

b) Die teilweise Verfahrenseinstellung und die hieraus resultierende Änderung des Schuldspruchs lassen den Rechtsfolgenausspruch unberührt.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren kann bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von elf Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Auch die rechtsfehlerfrei angeordnete Maßregel stützt sich nicht auf die ausgeschiedene Tat.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Ri‘inBGH Dr. Tschakertist wegen Krankheit an derUnterschriftsleistung gehindert.

Quentin

Gödicke