Confiscation of criminal proceeds: joint and several liability arising from concurrent disposal authority of co-perpetrators
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Fourth Senate partially granted the defendant's revision, modifying the lower court’s confiscation order to mandate the seizure of the value of criminal proceeds amounting to €135,085 solely in the capacity of a joint and several debtor, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction and four-year, nine-month custodial sentence for professional organized fraud. The case involved a dispute over the legal characterization of the confiscation liability, where the defendant argued that because the proceeds were handed over by other co-perpetrators who retained concurrent disposal authority, he could not be held individually liable for the full amount but only jointly. The court applied § 349(2) StPO for the rejection of the substantive and sentencing appeals, and utilized §§ 73, 74 StGB principles in conjunction with § 354(1) StPO (applied correspondingly) to correct the confiscation order, holding that the presence of multiple persons with disposal authority necessitates a joint and several debtor classification without the need for individual designation of all debtors.
Legislator-Regeste
KI-generiertConfiscation of criminal proceeds: joint and several liability arising from concurrent disposal authority of co-perpetrators: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 €, zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 €, zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in sämtlichen ihn betreffenden Fällen die Taterträge von anderen Tatbeteiligten ausgehändigt, die hierüber ebenfalls die (Mit-)Verfügungsgewalt hatten. Er haftet deshalb insgesamt nur als Gesamtschuldner (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3). Der Senat ergänzt demgemäß den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wobei es der individuellen Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 4 StR 252/24 Rn. 8 mwN).
Quentin Sturm Scheuß
Marks Gödicke