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4 StR 35/25 ECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR35.25.0 KI-generiert

Confiscation of drug proceeds: liability limited to joint and several obligation for amounts transferred to third parties

Geschäftsnummer 4 StR 35/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, supplementing the order of confiscation by explicitly ruling that the defendant is jointly and severally liable for a partial amount of €350,000, while dismissing the remainder of the appeal; consequently, the lower court's conviction for prohibited and organized trafficking in cannabis, resulting in a total sentence of five years and ten months imprisonment, and the confiscation of proceeds totaling €593,200, remain in force. The dispute centered on whether the defendant, who had transferred a portion of the drug sale proceeds to a third party after deducting costs and living expenses, bore full liability for the entire amount or only joint liability for the sums actually passed on. The court applied § 354(1) of the Code of Criminal Procedure in conjunction with principles of joint and several liability under confiscation law, determining that the trial court erred by failing to distinguish between the defendant's direct retention and the amounts transferred to the third party in the operative part of the judgment.

Legislator-Regeste

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Confiscation of drug proceeds: liability limited to joint and several obligation for amounts transferred to third parties: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis in einem Fall und bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 593.200 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis strafrechtliche Einziehung Solidarhaftung Ertrag Strafurteil Betäubungsmittelvergehen
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2024 im Einziehungsausspruch dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrags von 350.000 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis in einem Fall und bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 593.200 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte die von ihm vereinnahmten Erlöse aus den Verkäufen des Cannabis in den Fällen II.2.a) bis f) der Urteilsgründe nach Abzug von Kosten und Entnahme eines Betrages für seinen Lebensunterhalt an einen „B. “ weiter. Da die Strafkammer ihrer Einziehungsentscheidung in diesen Fällen lediglich die an „B. “ weitergegebenen Beträge zugrunde gelegt hat, haftet der Angeklagte insoweit nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 627/24 Rn. 2 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Sturm Scheuß

Marks Gödicke