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4 StR 3/25 ECLI:DE:BGH:2025:240425B4STR3.25.0 KI-generiert

Sexual abuse of children: exclusion of concurrent youth abuse charges under § 154a(2) StPO for procedural economy

Geschäftsnummer 4 StR 3/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted partial relief to the defendant, removing the charge of sexual abuse of youths from prosecution under § 154a(2) StPO on procedural economy grounds in two specific cases, and accordingly modified the guilty verdict to conviction for five counts of aggravated sexual abuse of children in concurrence with abuse of protected persons, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total sentence of four years and nine months. The defendant appealed a district court decision concerning the sexual abuse of his stepdaughters, arguing procedural errors and challenging the inclusion of sexual abuse of youths based on the exchange of sexual acts for small amounts of money or candy. The court determined that the concurrence between the charge of sexual abuse of youths against remuneration (§ 182(2) StGB) and the primary charge did not necessitate separate conviction, leading to the exculpatory modification via § 354(1) StPO, and noted that the sentencing court had not attributed significant weight to the removed charge in its discretion.

Legislator-Regeste

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Sexual abuse of children: exclusion of concurrent youth abuse charges under § 154a(2) StPO for procedural economy: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fälle II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung sexuelle Handlungen schwerer Fall Verfahrenshandlungen E-Justice
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2024 wird

a) der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in den Fällen II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe von der Verfolgung ausgenommen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fälle II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat eine Verfahrensbeschränkung in den Fällen II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe und die hierdurch bedingte Schuldspruchänderung zur Folge.

Soweit das Landgericht dem Angeklagten zur Last gelegt hat, seine höchstens acht bzw. zehn Jahre alten Stieftöchter hätten in den Fällen II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe den Oralverkehr an ihm gegen den Erhalt von Süßigkeiten bzw. eines geringen Geldbetrags vollzogen, nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts jeweils den Vorwurf des – in weiterer Tateinheit begangenen – sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 StGB) gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus (vgl. zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 (gegen Entgelt) StGB aF und § 176 StGB aF: BGH, Beschluss vom 18. April 2001 – 3 StR 114/01, NJW 2001, 2186; Beschluss vom 10. September 1996 – 1 StR 438/96, NStZ-RR 1997, 66). Demnach war der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

3. Der Strafausspruch wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die den Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB erfüllende Vornahme der sexuellen Handlung gegen Entgelt durfte zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2001 – 3 StR 114/01 aaO zu § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB aF). Ungeachtet dessen hat die Jugendkammer in den vorgenannten Fällen dieselben Einzelstrafen wie in den übrigen drei Fällen verhängt und damit der tateinheitlichen Verwirklichung des § 182 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung ersichtlich keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.

4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Sturm Scheuß

Marks Gödicke