Correction of appellate amount in dispute in patent invalidity litigation due to erroneous base value calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) ordered the correction of the amount in dispute for the appeal proceedings from €2,250,000 to €2,810,000, upholding the defendant’s motion and rejecting the plaintiff’s non-opposition. This procedural decision arose from a partial patent invalidity judgment in which the lower court had declared the patent partially null and allocated litigation costs 75% to the plaintiff and 25% to the defendant; the initial amount in dispute for the first instance was set at €3,750,000. The discrepancy resulted from a mutual clerical error by the defendant and the appellate court, which erroneously based the 75% reduction—necessary because only the plaintiff appealed—on the lower court’s infringing-proceeding amount of €3,000,000 rather than the actual higher invalidity-proceeding value, leading to a calculation under § 63 Abs. 3 GKG that required rectification to reflect the correct 75% proportion of the substantive dispute value.
Legislator-Regeste
KI-generiertCorrection of appellate amount in dispute in patent invalidity litigation due to erroneous base value calculation: Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.
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KI-generiertVolltext
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Februar 2025 auf 2.810.000 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.
Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin 75 %, der Beklagten 25 % der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat es mit Blick auf den im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert (3 Millionen Euro) auf 3.750.000 Euro festgesetzt.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.
Entsprechend dieser Anregung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2025 auf 2.250.000 Euro festgesetzt.
Mit ihrer Gegenvorstellung weist die Beklagte auf ihr Versehen hin und regt an, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.810.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.
II. Die gemäß § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.
Bei der Festsetzung ist der Senat ebenso wie die Beklagte versehentlich davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Da dies nicht zutrifft, ist es angemessen, die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.
Bacher
Deichfuß
Marx
Crummenerl
von Pückler