Liability of motor manufacturers under § 823(2) BGB and EU General Food Law for intentional statutory violations by vehicle manufacturers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted a leave-to-appeal complaint, allowing an appeal in civil proceedings solely regarding the adverse decision against the plaintiff concerning the procedural relationship with the second defendant, while dismissing the complaint as unfounded regarding the first defendant and cost allocation. The dispute involved a claim for damages under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with EU General Food Law provisions against a motor manufacturer and a vehicle manufacturer, challenging liability for alleged intentional statutory violations. The Court denied leave to appeal against the first defendant because the plaintiff failed to demonstrate that the motor manufacturer could have participated in a statutory violation by the vehicle manufacturer, consistent with prior case law distinguishing motor and vehicle manufacturers, and deemed a reference to the European Court of Justice unnecessary based on established doctrine from 2023.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Liability of motor manufacturers under § 823(2) BGB and EU General Food Law for intentional statutory violations by vehicle manufacturers: Die Beklagte zu 1 ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Beklagten zu 2 als Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte zu 1 als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst.
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KI-generiertVolltext
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Beklagte zu 1 verneint hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar.
Die Beklagte zu 1 ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Beklagten zu 2 als Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte zu 1 als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger
Wille Liepin