Tort liability for difference damages arising from illegal vehicle defeat devices under protective emissions regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court's decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff on the issue of legal admissibility. The dispute concerned a damages claim for the purchase of a diesel vehicle equipped with an illegal defeat device that triggered a manufacturer recall, where the plaintiff sought reimbursement of the purchase price under tort law after both lower courts had dismissed the action. The decisive legal holding established that the provisions of the German Road Traffic Licensing Regulation (StVZO) implementing EU Regulation No. 715/2007 constitute protective laws within the meaning of § 823 (2) German Civil Code, thereby creating a delictual claim for "difference damages" (Differenzschaden) for the purchaser if the vehicle’s emissions non-compliance resulted in a diminished value or purchase price differential, although the BGH confirmed that "full damages" (big damages) for total contract rescission remain unavailable under this legal basis.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for difference damages arising from illegal vehicle defeat devices under protective emissions regulations: The dispute concerned a damages claim for the purchase of a diesel vehicle equipped with an illegal defeat device that triggered a manufacturer recall, where the plaintiff sought reimbursement of the purchase price under tort law after both lower courts had dismissed the action. The decisive legal holding established that the provisions of the German Road Traffic Licensing Regulation (StVZO) implementing EU Regulation No. 715/2007 constitute protective laws within the meaning of § 823 (2) German Civil Code, thereby creating a delictual claim for "difference damages" (Differenzschaden) for the purchaser if the vehicle’s emissions non-compliance resulted in a diminished value or purchase price differential, although the BGH confirmed that "full damages" (big damages) for total contract rescission remain unavailable under this legal basis.
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KI-generiertProcedural basis for setting aside the judgment of the lower court.
Condition requiring that the reversed judgment is not correct on other grounds.
Procedural basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes neues Kraftfahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 DE LA 22 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug ist von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt veranlassten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen.
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Einrichtungen könne jedenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil diese Vorschriften nicht Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern schützten und das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Normen liege.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein