Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 102/25 ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR102.25.0 KI-generiert

Drugs trafficking conviction and the requirement for specific identification of forfeited items in the judgment tenor

Geschäftsnummer 2 StR 102/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the lower court's conviction and six-year, eight-month prison sentence for drug importation, but ordered a partial clarification of the judgment to correct formal defects in the tenor. The dispute concerned the legality of the judgment's wording and forfeiture order; the appellate court determined that the descriptor "unlawful" and the specific drug name "cocaine" in the conviction are superfluous and must be removed to strictly conform to legal classification requirements, while the original reference to "travel documents" in the forfeiture section was deemed insufficiently specific. Relying on § 354 StPO, the court held that forfeiture items must be individually identified in the judgment's operative part, not by mere reference to a seizure list, and corrected the tenor to explicitly list the specific seized tickets and tags identified in the trial record, thereby satisfying the legal requirement for precise identification of confiscable objects.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; Drugs trafficking conviction and the requirement for specific identification of forfeited items in the judgment tenor: Des Zusatzes ‚unerlaubt‘ im Urteilstenor bedarf es nicht. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei Straftaten nach dem BtMG um einen ‚unerlaubten‘ Umgang mit BtM handelt, weil das Handeln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf Grund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät die Strafbarkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, m.w.N.; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29, Rn. 19 m.w.N.). Die zusätzliche Bezeichnung des jeweiligen Betäubungsmittels – hier Kokain – im Urteilstenor ist ebenfalls entbehrlich, da sich der Schuldspruch auf die rechtliche Bezeichnung der Tat zu beschränken hat (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 260 Rn. 22 m.w.N.).

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel Verwirkung Strafurteil beschlagnahmte Unterlagen qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 477/22
Specificity of confiscation orders for narcotics: Requirement to state type and quantity in the judgment tenor
4 StR 351/21
Oktober 2021 - 4 StR 351/21, Rn.
5 StR 531/16
Januar 2017 - 5 StR 531/16, Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Einziehung: Erfordernis der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird

a) der Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) der Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln dahin, dass als Reiseunterlagen ein Gepäckabschnitt ( ), zwei Gepäck-Tags ( und ), ein Ticketabschnitt ( ) und ein Boarding-Pass ( ) eingezogen sind.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain)“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt lediglich den Tenor der angefochtenen Entscheidung – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – teilweise klar. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„I. Schuldspruch

Des Zusatzes ‚unerlaubt‘ im Urteilstenor bedarf es nicht. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei Straftaten nach dem BtMG um einen ‚unerlaubten‘ Umgang mit BtM handelt, weil das Handeln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf Grund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät die Strafbarkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, m.w.N.; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29, Rn. 19 m.w.N.). Die zusätzliche Bezeichnung des jeweiligen Betäubungsmittels – hier Kokain – im Urteilstenor ist ebenfalls entbehrlich, da sich der Schuldspruch auf die rechtliche Bezeichnung der Tat zu beschränken hat (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 260 Rn. 22 m.w.N.).

II. Einziehungsentscheidung

Die Einziehungsentscheidung bedarf einer Änderung, soweit die Kammer unter lit. b) die Einziehung der ‚sichergestellten Reiseunterlagen‘ angeordnet und dabei auf laufende Nummern des Sicherstellungsverzeichnisses vom 18. März 2024 verwiesen hat […]. Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 3 StR 477/22, Rn. 5 m.w.N.). Bezugnahmen auf ein Asservatenverzeichnis oder ein Sicherstellungsprotokoll genügen dabei nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend hat die Kammer zwar auch mit Blick auf die weiteren der Einziehung unterliegenden – unter lit. a), c), d) genannten – Gegenstände jeweils auf das Sicherstellungsverzeichnis vom 18. März 2024 verwiesen. Insoweit sind die Gegenstände selbst aber hinreichend konkret bezeichnet worden. Demgegenüber lässt sich der unter lit. b) getroffenen Bezeichnung (‚sichergestellte Reiseunterlagen‘) alleine nicht entnehmen, um welche Anzahl und welche Unterlagen genau es sich handeln soll.

Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn sich die erforderlichen Angaben aus den Urteilsgründen ergeben und das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, Rn. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. So hat die Kammer hinsichtlich der sichergestellten Reiseunterlagen, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurden, auf die entsprechenden Lichtbilder in der Akte […] gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen […]. Damit ist eine Individualisierung der betreffenden Reiseunterlagen möglich, sodass die erforderliche Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände – wie beantragt – vom Senat nachgeholt werden kann.“

Dem schließt sich der Senat an.

Menges

Meyberg

Grube

Schmidt

Zimmermann