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3 StR 463/24 ECLI:DE:BGH:2024:291024B3STR463.24.0 KI-generiert

Sentencing error where individual penalty imposed on statutorily dismissed case and omitted for valid conviction in child pornography distribution

Geschäftsnummer 3 StR 463/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the individual sentence for the case dismissed under § 154 StPO, the omission of an individual sentence for a valid conviction, and the total sentence, while rejecting the remainder of the appeal and remanding the matter for new sentencing. In the second instance of a criminal proceeding, the Landgericht Amberg had convicted the defendant of distributing child pornography in five instances (two in concurrence with distributing juvenile pornography) and previously dismissed one additional case pursuant to § 154 StPO, yet the court erroneously included a sentence for the dismissed case in the total calculation and failed to impose a sentence for one valid conviction. The decisive legal error was that a final judgment must not impose a penalty on a matter removed from judicial cognition by a statutory dismissal (§ 154 StPO), nor omit a penalty for a valid conviction, rendering the original total sentence (§ 55 StPO) legally deficient and requiring recalculation in a third instance while preserving the underlying factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Sentencing error where individual penalty imposed on statutorily dismissed case and omitted for valid conviction in child pornography distribution: Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einer der sechs noch anhängigen Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der übrigen noch verfahrensgegenständlichen Taten hat es den Angeklagten mit Urteil vom 25. Juli 2024 der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, schuldig gesprochen. Aus den insofern verhängten Einzelstrafen und den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Kinderpornografie E-Justice Rechnungsfehler Sexualdelikt Vollziehung der Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. Juli 2024 aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall C. 3. der Urteilsgründe, diese entfällt;

b) soweit die Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall C. 6. der Urteilgründe unterblieben ist;

c) im Gesamtstrafenausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung zu b) und c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 7. Februar 2023 im ersten Rechtsgang wegen Volksverhetzung, Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in elf tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in elf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und traf Einziehungsentscheidungen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in sechs Fällen beschränkt war und mit der eine Verurteilung des Angeklagten jeweils (auch) wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte erstrebt wurde, hob der Senat das Urteil in diesen sechs Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 183/23, StV 2024, 308).

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einer der sechs noch anhängigen Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der übrigen noch verfahrensgegenständlichen Taten hat es den Angeklagten mit Urteil vom 25. Juli 2024 der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, schuldig gesprochen. Aus den insofern verhängten Einzelstrafen und den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet.

Gegen das Urteil vom 25. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuldspruch wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Der Strafausspruch erweist sich dagegen als rechtlich defizitär.

a) Die Strafkammer hat das Verfahren hinsichtlich des in den Urteilsgründen als Fall C. 3. geschilderten Geschehens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt, gleichwohl aber für diese damit nicht mehr der richterlichen Kognition unterliegende Tat eine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt, die es in die Bildung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die für den Fall C. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe aufzuheben; diese hat zu entfallen.

b) Im Fall C. 6. der Urteilgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten frei von Rechtsmängeln wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte verurteilt hat, ist dagegen die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben. Insofern bedarf das Urteil deshalb ebenfalls der Aufhebung.

c) Die vorgenannten Rechtsmängel bedingen die Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Die insofern getroffenen Feststellungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

d) In einem dritten Rechtsgang wird mithin eine Einzelstrafe im Fall C. 6. der Urteilsgründe zu verhängen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen sein.

Schäfer Berg Anstötz

Erbguth Kreicker