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5 StR 44/25 ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR44.25.0 KI-generiert

Crediting French extradition custody 1:1 against total imprisonment sentence in criminal revision

Geschäftsnummer 5 StR 44/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's revision as unfounded but modified the judgment to order that time spent in French extradition custody be credited 1:1 against the total imprisonment sentence imposed by the Landgericht Berlin; the defendant bears the costs of the appeal and necessary expenses of the auxiliary litigants. The case concerned a criminal appeal challenging a conviction, where the primary operational issue was the calculation of pre-trial detention credit under international judicial cooperation principles. The court applied the doctrine of full temporal equivalence for foreign detention periods, ensuring that time served under an extradition warrant is treated identically to domestic pre-trial detention for sentencing purposes.

Legislator-Regeste

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Crediting French extradition custody 1:1 against total imprisonment sentence in criminal revision: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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Auslieferung Gefängnisstrafe Untersuchungshaft Revision des Strafurteils Zusammenarbeit der Justizbehörden Tatzeitpunkt
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen