Sentencing for possession of child pornography: application of the milder reduced minimum sentence under amended § 184b Abs. 3 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, vacating the one-year individual sentence for possession of child pornography and remanding that aspect for new hearing, while rejecting the remainder of the appeal; the Landgericht Dortmund’s 8 March 2024 conviction, which imposed a total sentence of two and a half years for sexual abuse of children and production of child pornography plus a separate one-year term for possession, stands otherwise intact. The dispute centered on whether the individual sentence for possessing child pornography violated mandatory minimum sentencing rules following a legislative amendment. The decisive legal basis was § 184b Abs. 3 StGB as amended by the Act of 24 June 2024, which reduced the statutory minimum sentence for this offense from one year to three months; applying the principle of the milder law (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO), the appellate court held that the original sentence could not be maintained because the lower court had imposed the former one-year minimum, necessitating a reassessment under the new sentencing framework.
Legislator-Regeste
KI-generiertSentencing for possession of child pornography: application of the milder reduced minimum sentence under amended § 184b Abs. 3 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und „Herstellung“ kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. März 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und „Herstellung“ kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann nicht bestehen bleiben, weil durch das – nach Verkündung des angefochtenen Urteils – am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert worden ist. Der Senat hat die gesetzliche Neufassung als das mildere Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Er vermag angesichts des Umstandes, dass das Landgericht für die Tat die im Urteilszeitpunkt geltende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt hat, nicht auszuschließen, dass es bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte, und hebt die Einzelstrafe auf. Die zugehörigen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Maatsch Scheuß
Marks Tschakert