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3 StR 345/24 ECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR345.24.0 KI-generiert

Arithmetic mismatch between monthly frequency finding and conviction count for mistreatment of dependents with liberty deprivation

Geschäftsnummer 3 StR 345/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the regional court's conviction for twelve instances of mistreatment of dependents committed in concurrence with dangerous bodily harm and deprivation of liberty, and ordering a total acquittal on those specific counts, while leaving the remainder of the seven-year and six-month total custodial sentence and the conviction for 16 other instances of mistreatment (including one in concurrence with particularly serious rape) intact. The case involved a criminal appeal against a conviction for 28 counts of mistreatment of minor dependents, where the lower court found that the defendant had regularly bound her daughters' wrists with cable ties and confined them to a dark cellar for months, causing scars and blood-soaked wounds. The decisive legal error was that the lower court convicted the defendant of 18 such counts despite its own findings establishing a frequency of only one incident per month over a six-month period, thereby mathematically proving that only six incidents occurred, which necessitated the acquittal on the twelve excess charges under § 354 StPO.

Legislator-Regeste

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Arithmetic mismatch between monthly frequency finding and conviction count for mistreatment of dependents with liberty deprivation: Der Schuldspruch bedarf danach der Teilaufhebung und Änderung dahin, dass die Angeklagte statt der ausgeurteilten 18 nur sechs Misshandlungen von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung beging (Fälle II. 16. bis 21. der Urteilsgründe). Vom Vorwurf weiterer zwölf dieser Taten ist die Angeklagte ebenfalls freizusprechen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 354 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Wiedner, 54. Ed., § 354 Rn. 9 ff.). Das betrifft die Fälle II. 22. bis 34. der Urteilsgründe und damit 13 – statt richtigerweise zwölf – Ordnungsziffern.

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Freiheitsentzug Vergewaltigung Revision des Strafurteils fehlerhafte Strafzumessung
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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 4. März 2024

a) aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen, soweit sie wegen zwölf Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung, in sechs Fällen mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung und in sechs Fällen mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels, die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 28 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung, in 18 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung und in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Gründen nicht durch.

II. Auf die Sachrüge ist das Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen, soweit sie wegen zwölf Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden ist.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen misshandelte die Angeklagte aus einer gefühllosen Gesinnung heraus drei leibliche, minderjährige Töchter über einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum. Unter anderem schlug sie die Mädchen mit einem Handfeger, den sie in einem Fall unter erheblichem Kraftaufwand auch mehrfach in die Vagina der Nebenklägerin einführte. Hinsichtlich der ausgeurteilten 18 Taten der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung ist unter II. „16.-34.“ der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte die drei Kinder von November 2015 bis April 2016 mindestens einmal im Monat auf dem Rücken mit Kabelbindern an den Handgelenken fesselte und sie für mehrere Stunden in den dunklen Keller sperrte. Die Kabelbinder schnitten den Mädchen schmerzhaft in die Haut. Sie erlitten dadurch Striemen und blutige Wunden, die in Vernarbungen mündeten.

Die Strafkammer ist insoweit von 18 Fällen ausgegangen, obgleich der Tatzeitraum ein halbes Jahr umfasste und somit bei einem monatlichen Geschehen nur sechs Taten stattfanden. Angeklagt gewesen ist ein tägliches Fesseln und Einsperren von November 2015 bis April 2016, mithin 182 Taten, wovon sich das Landgericht keine Überzeugung hat verschaffen können, so dass es die Angeklagte im Übrigen – also in 164 Fällen – freigesprochen hat.

Der Schuldspruch bedarf danach der Teilaufhebung und Änderung dahin, dass die Angeklagte statt der ausgeurteilten 18 nur sechs Misshandlungen von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung beging (Fälle II. 16. bis 21. der Urteilsgründe). Vom Vorwurf weiterer zwölf dieser Taten ist die Angeklagte ebenfalls freizusprechen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 354 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Wiedner, 54. Ed., § 354 Rn. 9 ff.). Das betrifft die Fälle II. 22. bis 34. der Urteilsgründe und damit 13 – statt richtigerweise zwölf – Ordnungsziffern.

2. Der Teilfreispruch bedingt den Wegfall von zwölf Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils acht Monaten. Angesichts der für die besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen verhängten sechs Jahre Freiheitsstrafe und 15 verbleibenden weiteren Einzelfreiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und zwei Monaten ist auszuschließen, dass dies Einfluss auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hätte haben können. Sie kann deshalb bestehen bleiben.

3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Schäfer Berg Erbguth

Kreicker Munk