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4 StR 120/24 ECLI:DE:BGH:2024:241024B4STR120.24.0 KI-generiert

Reclassification of historical drug trafficking convictions to Cannabis Act offenses due to subsequent decriminalization and application of milder statutory provisions

Geschäftsnummer 4 StR 120/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to reflect less severe statutory provisions and quashing the individual and aggregate sentences for two specific cases, thereby remanding these aspects for new proceedings while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for gang-related drug trafficking and dealing with narcotics in not a small quantity, which was challenged on the basis that the German Cannabis Act (KCanG) entered into force on April 1, 2024, decriminalizing certain cannabis activities. Relying on §§ 2 and 354a StPO, the court determined that the facts established by the lower court now constitute band-style dealing with cannabis and dealing with cannabis in a particularly serious case under §§ 34(1) No. 4 and 34(3) No. 4 KCanG, which provide lighter maximum penalties than the formerly applicable narcotics laws. Because the lower court might have imposed lower sentences under the new, milder statutory framework, the original sentencing was vacated for recalculation, while the factual findings remained valid; the extension of the remand to non-applying co-defendants was denied as the error stemmed from a subsequent legal change rather than a violation of law at the time of the original judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Reclassification of historical drug trafficking convictions to Cannabis Act offenses due to subsequent decriminalization and application of milder statutory provisions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in sieben Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Revision des Strafurteils Betäubungsmittelhandel schwere Straftaten fehlerhafte Strafzumessung Rechtliche Aspekte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Juni 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch in den Fällen II.3. und II.4. (Taten zu Ziffern 1. bis 8.) der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in sieben Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch kann hinsichtlich der Fälle zu II.3. und II.4. (Taten zu Ziffern 1. - 8.) der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Nach diesem stellen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Taten des Angeklagten in den Fällen zu II.3. (Taten zu Ziffern 1. - 7.) der Urteilsgründe als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG) dar; die Tat im Fall 4. (Tat zu Ziffer 8.) der Urteilsgründe erfüllt die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Diese Strafnormen sehen jeweils mildere Strafdrohungen vor als die vom Landgericht angewendeten Vorschriften des § 30a Abs. 1 bzw. § 29a Abs. 1 BtMG und sind deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 3 f. mwN). Der Senat ändert dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch betreffend die Taten zu Ziffern 1. - 8. wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Der Umstand, dass sich diese Taten sämtlich auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, ist hierbei nicht zum Ausdruck zu bringen, weil der Qualifikationstatbestand des Bandenhandels mit Cannabis stets voraussetzt, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft, und es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nur um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall handelt (vgl. – zu beidem – BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 4/24 Rn. 11 mwN).

Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den genannten Fällen nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Damit ist auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Denn die Aufhebung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 4 StR 187/24 Rn. 13 mwN).

Quentin Maatsch Marks

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