Tax fencing conviction: defective forfeiture of unspecified seized cigarettes and reclassification of offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal (BGH) partially allowed the defendant's appeal against a conviction for tax fencing, ordering the lower court to correct the guilty verdict's classification of the offenses and to vacate the order for the forfeiture of "all secured cigarettes" due to insufficient specificity, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a Landgericht Krefeld judgment imposing a four-year total prison sentence for 24 counts of habitual tax fencing, 7 counts of habitual and organized tax fencing, and aiding and abetting, where the defendant challenged both the legal characterization of the acts and the scope of the forfeiture. The decisive legal basis required that the specific items subject to confiscation be precisely identified in the operative part of the judgment or an annex to avoid ambiguity, a standard the generic reference to "all secured cigarettes" failed to meet, whereas the reclassification of the charges in one instance was deemed legally correct without affecting the individual sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertTax fencing conviction: defective forfeiture of unspecified seized cigarettes and reclassification of offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 24 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und neben anderen Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. April 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 24 Fällen, der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei in sieben Fällen und der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist und
b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 24 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und neben anderen Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Bezüglich der Änderung des Schuldspruchs in Fall 1 der Urteilsgründe, die die hierfür verhängte Einzelstrafe unberührt lässt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
2. Soweit die Strafkammer die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet hat, leidet die Entscheidung an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilstenor oder einer Anlage zum Urteil so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel am Umfang der Einziehungsentscheidung entstehen können. Die Einziehung ′sämtlicher sichergestellter Zigaretten′ wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205 - 214; Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Fischer Wimmer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler