Insufficiency of evidentiary reasoning for proving quantity and type of narcotics in verbal trade via instant messaging
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, quashing the Landshut Regional Court’s conviction for unauthorized dealing with cannabis and the corresponding aggregate sentence, while rejecting the remainder of the appeal and remanding the case for renewed proceedings. The dispute centered on the sufficiency of the lower court’s evidentiary assessment in a drug trafficking case, specifically concerning a "verbal trade" of six kilograms of marijuana conducted via WhatsApp between the defendant and a co-accused. The appellate court held that the original verdict failed to meet the standard for review because the regional court’s reasoning regarding the interpretation of the chat logs was incomplete, failing to explain the specific terminology used or to substantiate why the conversations pertained to marijuana rather than other narcotics, thereby rendering the proof of the relevant quantities and subject matter legally insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiertInsufficiency of evidentiary reasoning for proving quantity and type of narcotics in verbal trade via instant messaging: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.710 Euro angeordnet. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. November 2024 aufgehoben
a) im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.710 Euro angeordnet. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verurteilung im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dieser Tat lückenhaft ist und einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Dies führt auch zur Aufhebung der zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sog. Verbalhandels mit sechs Kilogramm Marihuana verurteilt, begangen zusammen mit dem anderweitig Verfolgten Ö. zwischen dem 12. April 2024 und dem 14. April 2024 über den Messenger-Dienst WhatsApp. Zur Beweiswürdigung hat sich das Landgericht ausschließlich auf den im Urteil auszugsweise wörtlich mitgeteilten, aber nicht ohne weiteres verständlichen Chat-Verkehr gestützt. Eine revisionsrechtliche Überprüfung der Auslegungsergebnisse des Landgerichts ist nicht möglich. Die im Chat verwendeten Begrifflichkeiten werden nicht erklärt und Schlussfolgerungen hieraus nicht erläutert. Die einzelnen Nachrichten lassen zwar ernsthafte Vertragsverhandlungen erkennen; jedoch bleibt bereits unklar, weshalb sich die Gespräche konkret auf Marihuana und nicht – wie bei den anderen abgeurteilten Taten – auf andere Betäubungsmittel beziehen und woraus sich die relevanten Mengenangaben ableiten lassen. Der Schuldspruch kann daher insoweit keinen Bestand haben.
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die bezüglich der anderen Fälle rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsentscheidung bleibt davon unberührt.
Fischer Wimmer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler