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5 StR 692/24 ECLI:DE:BGH:2025:260325B5STR692.24.0 KI-generiert

Aggravation of sentence for recidivism in narcotics import offenses and non-expungability under §§ 40, 42 KCanG

Geschäftsnummer 5 StR 692/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Hamburg District Court's conviction and sentencing judgment of June 21, 2024, with the defendant bearing the costs of the legal remedy. The case involved a criminal prosecution where the defendant challenged the sentencing rationale, specifically the aggravating consideration of prior convictions under the Federal Narcotics Control Act (KCanG). The appellate court ruled that the lower court correctly applied the law by treating the prior convictions as an aggravating factor demonstrating that the warning effect of previous penalties had failed, and explicitly determined that the prior convictions were not subject to expungement under §§ 40 or 42 KCanG because they pertained to trade and import offenses, which are excluded from the statutory expungement provisions.

Legislator-Regeste

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Aggravation of sentence for recidivism in narcotics import offenses and non-expungability under §§ 40, 42 KCanG: Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und ihn die daraus folgende Warnfunktion nicht erreicht habe. Der Verwertung von Vorverurteilungen stand auch nicht entgegen, dass diese im Verfahren nach § 42 KCanG hätten getilgt werden müssen, denn eine Tilgungsfähigkeit nach § 40 KCanG kommt bei Handels- und Einfuhrtaten wie hier nicht in Betracht.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Rückfall bei Straftaten schwerer Fall Fall des Ausschlusses Betäubungsmitteleinfuhr Auslieferungsdelikt
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und ihn die daraus folgende Warnfunktion nicht erreicht habe. Der Verwertung von Vorverurteilungen stand auch nicht entgegen, dass diese im Verfahren nach § 42 KCanG hätten getilgt werden müssen, denn eine Tilgungsfähigkeit nach § 40 KCanG kommt bei Handels- und Einfuhrtaten wie hier nicht in Betracht.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen