Inadmissibility of collective recusal against a senate and insufficient hearing objection in non-admission proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH V. Zivilsenat dismissed as inadmissible a party's motion for recusal of the entire senate and a hearing objection (Anhörungsrüge) against a prior order, and rejected a renewed application for the appointment of counsel ad litem, thereby concluding the proceedings and upholding the earlier denial of legal aid. The dispute arose from a party's failed attempt to secure court-appointed counsel for a non-admission complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) that had been rejected for falling below the statutory value threshold under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. The court held that under § 42 ZPO, a motion for recusal must target an individual judge rather than the court or senate as a whole; the hearing objection under § 321a ZPO was inadmissible because it merely repeated prior arguments without demonstrating a specific violation of the right to be heard regarding the calculation of the case value; and the renewed request for counsel was moot as the procedural path was exhausted following the rejection of the non-admission complaint and the related hearing objection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 87 ZPO; Inadmissibility of collective recusal against a senate and insufficient hearing objection in non-admission proceedings: Das Ablehnungsgesuch der Streithelferin der Beklagten, mit dem pauschal eine „Befangenheit des V. Zivilsenats“ geltend gemacht wird, ist eindeutig unzulässig, weil es sich gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2024 - V ZR 16/24, juris Rn. 3 mwN). Diese Entscheidung kann der Senat in der eingangs genannten Besetzung treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, BeckRS 2018, 467 Rn. 3 f.).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Das Ablehnungsgesuch der Streithelferin der Beklagten hinsichtlich „des V. Zivilsenats“ sowie die gegen den Senatsbeschluss vom 9. September 2024 gerichtete Anhörungsrüge werden jeweils als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag der Streithelferin der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch der Streithelferin der Beklagten, mit dem pauschal eine „Befangenheit des V. Zivilsenats“ geltend gemacht wird, ist eindeutig unzulässig, weil es sich gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2024 - V ZR 16/24, juris Rn. 3 mwN). Diese Entscheidung kann der Senat in der eingangs genannten Besetzung treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, BeckRS 2018, 467 Rn. 3 f.).
2. Die als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszulegende „Einlegung aller in Frage kommender Rechtsmittel“ gegen den Senatsbeschluss vom 9. September 2024, mit dem der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Aus ihr ergibt sich bereits kein entscheidungserheblicher Vortrag, den der Senat bei der Ermittlung des Beschwerdewerts unberücksichtigt gelassen haben soll; sie beschränkt sich auf eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens, das der Senat bei seiner Entscheidung bereits einbezogen hat.
3. Der erneute Antrag der Streithelferin der Beklagten vom 23. September 2024 auf Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, weil das Verfahren mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der darauf bezogenen Anhörungsrüge abgeschlossen ist.
4. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum (§ 319 ZPO) ist nicht veranlasst. Wie sich aus dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts ergibt, ist die Beschwerdeführerin dort als Streithelferin der Beklagten aufgetreten. Die Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten besteht trotz der Mandatsniederlegung fort (§ 87 ZPO).
5. Die Streithelferin der Beklagten kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Brückner Göbel Laube
Grau Schmidt