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1 StR 381/24 ECLI:DE:BGH:2024:261124B1STR381.24.0 KI-generiert

Attempted extortionate kidnapping and weapons offense; procedural suspension for lack of public interest and sentencing reform

Geschäftsnummer 1 StR 381/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, dismissing it as unfounded in part but ordering the suspension of the proceedings regarding the weapons offense under § 154 Abs. 2 StPO and reducing the sentence for the remaining count to six years and six months, leaving the conviction for attempted extortionate kidnapping in concurrence with bodily injury intact. The dispute concerned a total sentence of seven years imposed by the Landgericht Augsburg for both the weapons charges and the attempted kidnapping, with the defendant challenging the factual and legal assessment of the arms-related crimes and the overall sentencing. The court’s decisive legal basis rested on § 154 Abs. 2 StPO, suspending the weapons case due to insufficient severity of the remaining legal interests given the uncertainty over the firearm’s semi-automatic classification under § 52 WaffG and the primary focus of the wrongdoing on the kidnapping, while confirming that the sentencing for the kidnapping offense remained unaffected by the suspension and that the defendant’s omission regarding a potential alternative charge of aggravated robbery under §§ 253, 255 StGB did not prejudice his position.

Legislator-Regeste

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Attempted extortionate kidnapping and weapons offense; procedural suspension for lack of public interest and sentencing reform: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe“ und wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Entführung bedingter Strafvollzug schwerer Fall Strafzumessung bei Raub Waffenrechtsdelikte
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 2024 wird

a) das Verfahren im Fall C. III. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe“ und wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Waffendelikts ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO). Damit kann offenbleiben, ob infolge der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Selbstladepistole die Eigenschaft der Halbautomatik (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) entfällt (vgl. insbesondere UA S. 62). Dann unterfiele die Schusswaffe nur § 52 Abs. 3 WaffG mit einem deutlich milderen Strafrahmen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 29. August 1995 – 1 StR 486/95 Rn. 1). Ungeachtet dessen scheint der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts ohnehin im Einsatz der Pistole beim Entführungsversuch am 5. Oktober 2023 zu liegen.

2. Die Strafzumessung im verbleibenden Fall bleibt hiervon unbeeinflusst. Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte bei nicht wesentlicher Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf zudem tateinheitlich wegen einer vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 253 Abs. 1, 2, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht haben könnte, beschwert diesen jedenfalls nicht.

Fischer Bär Leplow

Munk Welnhofer-Zeitler