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5 StR 86/25 ECLI:DE:BGH:2025:220425B5STR86.25.0 KI-generiert

Criminal appeal by corporate co-defendant: inadmissibility due to missing immediate power of attorney and untimely filing despite later cure

Geschäftsnummer 5 StR 86/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant company's motion for reinstatement and its appeal as inadmissible, ordering the company to bear the costs of its legal remedy. In a criminal case against multiple defendants for embezzlement and appropriation of wages, where the court had previously ordered the confiscation of a monetary equivalent from the company, the company challenged the local court's judgment via appeal and a request for reinstatement to cure a missed deadline. The Court held that the appeal was ineffective because it was filed without the immediate attachment of a power of attorney required under § 428(1) Sentence 1 StPO, a defect that could not be cured retroactively by later submission of the document, and the motion for reinstatement under § 45 StPO was itself inadmissible because it failed to specify when the hindrance preventing timely filing had ceased.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Criminal appeal by corporate co-defendant: inadmissibility due to missing immediate power of attorney and untimely filing despite later cure: In a criminal case against multiple defendants for embezzlement and appropriation of wages, where the court had previously ordered the confiscation of a monetary equivalent from the company, the company challenged the local court's judgment via appeal and a request for reinstatement to cure a missed deadline. The Court held that the appeal was ineffective because it was filed without the immediate attachment of a power of attorney required under § 428(1) Sentence 1 StPO, a defect that could not be cured retroactively by later submission of the document, and the motion for reinstatement under § 45 StPO was itself inadmissible because it failed to specify when the hindrance preventing timely filing had ceased.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Veruntreuung Vollmacht fehlende Akten fristlose Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 Abs. 1 StPO

Cited as the decisive procedural basis for rejecting the appeal as inadmissible due to the expiration of the one-week filing deadline.

§ 349 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural basis for rejecting the appeal as inadmissible.

§ 473 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the inadmissible legal remedy on the appellant.

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Volltext

Revisionseinlegung durch Nebenbeteiligte ohne fristgerechten Vollmachtnachweis

[TENOR]

Der Antrag der Nebenbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2024 sowie ihre Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die nichtrevidierenden Angeklagten unter anderem wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte S. GmbH die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 194.978,58 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich die Nebenbeteiligte mit ihrem mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen Rechtsmittel.

1. Die Revision ist unzulässig, weil die Nebenbeteiligte ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat.

Diese Frist begann mit der Verkündung des Urteils am 6. September 2024 in Gegenwart ihrer Geschäftsführer, die als Angeklagte anwesend waren und hierbei zugleich die Nebenbeteiligte vertraten (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sie wurde durch den Schriftsatz vom 12. September 2024 nicht gewahrt, mit dem Rechtsanwalt P. die Übernahme der Vertretung der Nebenbeteiligten angezeigt und in deren Namen Revision eingelegt hat. Diese Prozesshandlung wirkte nicht für die Nebenbeteiligte, weil dem Schriftsatz der hierfür gemäß § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Nachweis der Vertretungsvollmacht nicht beigefügt war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 428 Rn. 1 mwN).

Dass Rechtsanwalt P. nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eine ihm bereits am 12. September 2024 erteilte schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, verhilft der ursprünglichen unwirksamen Prozesshandlung nicht nachträglich zur Wirksamkeit. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, reicht die bloße Nachweisbarkeit der Bevollmächtigung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht aus, denn Ziel der Vorschrift ist es, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 88). Deshalb knüpft das Gesetz mit dem Begriff der Nachgewiesenheit gezielt an diejenige Voraussetzung an, die es auch für den Fall der Vertretung eines in der Hauptverhandlung abwesenden Angeklagten aufstellt (vgl. § 234 und § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und zu dem Erfordernis des Vorliegens der Vollmacht zu Beginn der Hauptverhandlung LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 234 Rn. 7a mwN). Indem es das Erfordernis auch auf die Vertretung außerhalb der Hauptverhandlung erstreckt, misst es der Rechtssicherheit bei einer Nebenbeteiligten weitergehende Bedeutung zu als bei einem sich gegen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch verteidigenden Angeklagten. Solche aus der prozessualen Rolle folgende Unterschiede in der Rechtsstellung gibt es – wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt – allerdings auch in anderen Bereichen, etwa im Recht der Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).

2. Der wegen des Fristversäumnisses am 10. Dezember 2024 unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist ebenfalls unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrags ist, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Nur auf dieser Grundlage vermag der Senat zu prüfen, ob die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten worden ist. Hierzu verhält sich der Antrag indes nicht. Zu Ausführungen hätte allerdings schon deshalb Anlass bestanden, weil der Vertreter der Nebenbeteiligten bereits mit am 20. November 2024 verfügtem Schreiben des Strafkammervorsitzenden auf das Fehlen des Nachweises seiner Vertretungsvollmacht hingewiesen worden ist.

3. Auch die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 10. Dezember 2024 mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht wirksam eingelegte Revision hat danach die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt. Dieses ist mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Cirener

RiBGH Gericke ist wegenvorrangiger Teilnahme ander Sitzung des Dienstgerichtsverhindert zu unterschreiben.

Cirener

Köhler

Resch

Werner