Admissibility of hearing objection requiring proof of defendant's knowledge of right-to-be-heard violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the defendant's objection against the denial of a hearing, ordering that he bear the costs, thereby upholding the lower court's prior dismissal of his revision as obviously unfounded. The dispute concerned a criminal conviction where the new counsel filed a hearing objection (Anhörungsrüge) following the Second Criminal Senate's rejection of the appeal. The court deemed the objection inadmissible because the filing failed to specify when the defendant actually gained knowledge of the alleged violation of the right to be heard, a required admission under Section 356a(2) and (3) of the Code of Criminal Procedure (StPO), and it was also unfounded as the submission merely criticized the merit of the decision rather than alleging that unconsidered facts or evidence were used to the defendant's detriment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 356a StPO; Admissibility of hearing objection requiring proof of defendant's knowledge of right-to-be-heard violation: Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 2023 mit Beschluss vom 15. Juli 2024 als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der mit der Vertretung des Verurteilten bevollmächtigte neue Verteidiger mit Schreiben vom 31. Juli 2024 und erhebt die Anhörungsrüge.
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.
November 2023 – 1 StR 311/23, Rn. 2; vom 3. September 2019 – 3 StR 226/19, Rn. 5; vom 1. August 2019 – 5 StR 85/19, Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, Rn. 2, jeweils mwN). Hierbei kommt es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten an, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 524/15, Rn. 2 mwN), hier also des Verurteilten als Revisionsführer. Die Anhörungsrüge verhält sich allein zur Kenntniserlangung durch den früheren und den neu mandatierten Verteidiger des Verurteilten.
2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16, Rn. 6).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 127/21, Rn. 5).
Menges Meyberg Grube
Lutz Zimmermann