Hearing objection to unreasoned rejection of criminal revision: sufficiency of appellate justification for dismissing constitutional right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the convicted defendant's hearing objection against the court's earlier order to reject his appeal, with costs borne by the defendant; consequently, the lower court judgment of the Cologne District Court remains in force, though the defendant was found guilty of three counts of bribery, one count of accepting benefits, and three counts of embezzlement. The defendant challenged the appellate court's decision to reject his revision under § 349 para. 2 and 4 in conjunction with § 354 para. 1 StPO, arguing that the court violated his constitutional right to be heard (Article 103 para. 1 GG) by ignoring his arguments and the defense's counter-declaration regarding the General Public Prosecutor's request. The court held the objection groundless, ruling that the rejection of a criminal appeal does not require a detailed reasoned justification under constitutional law, and that the defense's arguments were duly considered during deliberations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing objection to unreasoned rejection of criminal revision: sufficiency of appellate justification for dismissing constitutional right to be heard: a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 2023 war Gegenstand der Beratung.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2022 mit Beschluss vom 18. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit in drei Fällen, der Vorteilsannahme und der Untreue in drei Fällen schuldig ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 11. Oktober 2024.
1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 2023 war Gegenstand der Beratung.
b) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Die Revisionsstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift im Übrigen, anders als der Beschwerdeführer meint, auch zu den mit der Anhörungsrüge (erneut) vorgetragenen Beanstandungen in der gebotenen Kürze Stellung genommen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Menges Zeng Meyberg
Schmidt Herold