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5 StR 592/24 ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR592.24.0 KI-generiert

Extended confiscation of cash: delictive origin inferred from storage in animal skin despite declared legal income

Geschäftsnummer 5 StR 592/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Leipzig Regional Court's conviction and the order for extended confiscation of 8,000 EUR in cash found during a house search. The dispute centered on whether the cash was legally derived or constituted proceeds from a criminal offense, with the defendant arguing that legal pension and capital income of 2,000 USD monthly justified the funds. The Court of Appeal established that the defendant's conviction and sentencing were not based on a procedural error regarding the shift from joint to sole perpetration, as the defendant did not require a judicial hint to potentially implicate the former co-defendant. Decisively, the court affirmed the application of § 73a(1) StGB on extended confiscation, ruling that the specific storage method of the small-denomination cash inside a leopard skin on the floor provided sufficient evidence to rebut the claim of legal origin and establish the delictive nature of the proceeds.

Legislator-Regeste

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§ 265 Abs. 1 StPO, § 73a Abs. 1 StGB; Extended confiscation of cash: delictive origin inferred from storage in animal skin despite declared legal income: Zur gerügten Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) und zum fehlenden Beruhen des Schuld- und Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an. Soweit der Beschwerdeführer hierzu in seiner Gegenerklärung angemerkt hat, er hätte den Hinweis – es komme nicht mehr eine Mittäter- sondern seine Alleintäterschaft in Betracht – zum Anlass nehmen können, den früheren Mitangeklagten zu belasten, um „seine Beteiligung zu leugnen und einen zumindest strafzumessungsrelevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten“, erklärt sich nicht, warum er für ein solches Vorgehen eines Hinweises bedurft hätte.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Durchsuchung Reugeld Ertrag qualifizierte Geldwäscherei geringfügige Veruntreuung und Unterschlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erweiterte Einziehung von Taterträgen: Überzeugung von der deliktischen Herkunft von Bargeld anhand dessen Auffindesituation

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zur gerügten Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) und zum fehlenden Beruhen des Schuld- und Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an. Soweit der Beschwerdeführer hierzu in seiner Gegenerklärung angemerkt hat, er hätte den Hinweis – es komme nicht mehr eine Mittäter- sondern seine Alleintäterschaft in Betracht – zum Anlass nehmen können, den früheren Mitangeklagten zu belasten, um „seine Beteiligung zu leugnen und einen zumindest strafzumessungsrelevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten“, erklärt sich nicht, warum er für ein solches Vorgehen eines Hinweises bedurft hätte.

2. Die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) in Höhe der am Tattag bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen 8.000 Euro hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht auf Angaben des Angeklagten beruhende legale Renten- und Kapitaleinkünfte von monatlich 2.000 US-Dollar festgestellt. Es hat sich aber im Hinblick auf die Auffindesituation rechtsfehlerfrei von der deliktischen Herkunft überzeugen können. Danach bewahrte der Angeklagte das „in kleiner Stückelung“ vorgefundene Bargeld „im Kopf eines auf dem Fußboden liegenden Leopardenfells“ auf.

Cirener

Gericke

RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist im Urlaub undkann nicht unterschreiben.

Cirener

Resch

von Häfen