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I ZB 54/24 ECLI:DE:BGH:2024:111124BIZB54.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of unrepresented motion for hearing in legal appeal proceedings and standard for abusive recusal applications against judges and clerks.

Geschäftsnummer I ZB 54/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed all challenges filed by a debtor as inadmissible or unfounded, leaving the September 2024 decision that rejected the debtor's legal appeal and refusal to appoint a legal aid attorney in force. The debtor had filed a motion for hearing, objections to the recusal of the presiding judge and the clerk, a complaint against the clerk’s decisions, and a data protection access request. The Court ruled the motion for hearing inadmissible because it was not filed by a licensed attorney as required in legal appeal proceedings, and because the debtor failed to articulate specific violations regarding the refusal of legal aid; both recusal requests were deemed completely unsuitable and abusive, while the complaint against the clerk failed because the debtor did not prove a denial of entitled copies and lacked a statutory right to certified color copies or negative certificates. The data protection access claim was rejected as it must be directed against the responsible authority leadership rather than an individual judge, and the Court ordered the debtor to bear the costs, explicitly stating that further submissions would not be answered.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of unrepresented motion for hearing in legal appeal proceedings and standard for abusive recusal applications against judges and clerks: Aufgrund der wiederholten Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG legt der Senat das Schreiben des Schuldners vom 10. Oktober 2024 unter anderem als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2024 aus. Dieser Rechtsbehelf ist allerdings unzulässig.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege missbräuchliche Kündigung Besuchsrecht Gesetzlicher Schutz Gesuch um Ernennung
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof K. wird als unzulässig ver-worfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Frau W. wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 eingelegten Rechtsbehelfe und Eingaben des Schuldners haben keinen Erfolg.

I. Aufgrund der wiederholten Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG legt der Senat das Schreiben des Schuldners vom 10. Oktober 2024 unter anderem als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2024 aus. Dieser Rechtsbehelf ist allerdings unzulässig.

1. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit dem vorbenannten Beschluss die Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 3 mwN). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Schuldner mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 321a Abs. 1 ZPO auch eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens oder auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) rügen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 3 mwN).

2. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit dem vorbenannten Beschluss die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 4 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 4 mwN). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt neben der Anhörungsrüge nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 4 mwN).

II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof K. vom 10. Oktober 2024 ist unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.

Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.

III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Frau W. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 8 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.

IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 9 mwN) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Schuldner von bestimmten, das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden Schriftstücken und Unterlagen keine ihm nach § 299 Abs. 1 und 4 ZPO zustehenden Abschriften oder Ausfertigungen erhalten hätte. Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 9 mwN).

V. Der vom Schuldner gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO und § 57 Abs. 1 Nr. 8 BDSG gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 10 mwN).

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

VII. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille