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V ZR 276/23 ECLI:DE:BGH:2025:220425BVZR276.23.0 KI-generiert

Denial of legal aid for Anhörungsrüge: Insufficient prospects due to non-violation of right to be heard and inadmissibility of Gegenvorstellung

Geschäftsnummer V ZR 276/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) denied the plaintiff's application for legal aid to file a motion for a hearing (Anhörungsrüge) and a counter-remonstrance, ruling that the plaintiff did not meet the economic eligibility threshold as the anticipated costs of the motion would not exceed four monthly installments, and further held that the procedural actions were devoid of success. The dispute concerned a rejected motion for leave to appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) in a civil case, where the plaintiff argued that the court violated their right to be heard by failing to address specific arguments and by relying on § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO to omit further reasoning. The court determined that no violation of the right to legal hearing (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) occurred, as the court is not required to provide an expanded reasoning for a rejection of leave to appeal and may disregard non-relevant submissions, and additionally found that a counter-remonstrance was inadmissible under § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 4 ZPO, § 115 Abs. 1 ZPO, § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Denial of legal aid for Anhörungsrüge: Insufficient prospects due to non-violation of right to be heard and inadmissibility of Gegenvorstellung: Die beabsichtigte Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2023 - V ZR 105/22, juris Rn. 1).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten wirtschaftliche Rechte Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag des Klägers vom 25. März 2025 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 ist zurückzuweisen, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt und die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hat.

I. Prozesskostenhilfe wird nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. So liegt es hier. Nach den von dem Kläger eingereichten Unterlagen beträgt das von ihm nach § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzende monatliche Einkommen 36,86 €. Somit wären monatliche Raten von 18 € festzusetzen (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kosten des beabsichtigten Anhörungsrügeverfahrens betragen, da die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten das Anhörungsrügeverfahren mit abdecken (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5b RVG), bei Unterliegen des Klägers lediglich 66 € Gerichtsgebühren (KV GKG Nr. 1700). Damit würden die von dem Kläger voraussichtlich aufzubringenden Kosten vier Monatsraten (72 €) nicht übersteigen.

II. 1. Die beabsichtigte Anhörungsrüge hätte auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das von dem Kläger mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zur Kenntnis genommen, es aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Auch sonst hat der Senat kein rechtlich relevantes Vorbringen des Klägers übergangen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht darin, dass der Senat sich als Revisionsgericht auf einzelne Aspekte beschränkt und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung einer (weitergehenden) Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 - V ZR 155/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. April 2024 - V ZR 125/23, juris Rn. 1).

2. Die beabsichtigte Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2023 - V ZR 105/22, juris Rn. 1).

Brückner Haberkamp Hamdorf

Malik Laube