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II ZR 83/24 ECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR83.24.0 KI-generiert

Threshold of review for disclosure claims: failure to plausibly prove economic disadvantage from breach of confidentiality precludes admission of revision

Geschäftsnummer II ZR 83/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s complaint against the non-admission of revision, leaving the appeal court’s decision in force, with costs awarded to the plaintiff. The dispute involved a claim for disclosure of a membership list, where the defendant argued that the value of the complaint exceeded the statutory threshold for appeal by invoking a confidentiality interest and claiming the plaintiff might misuse the data. The court held the complaint inadmissible because the defendant failed to plausibly demonstrate that the value of the grievance exceeded €20,000 under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, as vague suspicions of misuse did not constitute a concrete economic disadvantage under established case law; alternatively, the complaint was deemed unfounded as it lacked the requisite reasons for admission under § 543 Abs. 2 ZPO, such as fundamental significance or the need for uniform legal interpretation.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO; Threshold of review for disclosure claims: failure to plausibly prove economic disadvantage from breach of confidentiality precludes admission of revision: Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Schlagwörter

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Verletzung der Offenlegungspflicht Revision eines Entscheids Streitwert Streitwertgrenze Wirtschaftsrecht Mitteilung von belastendem Material

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VII ZB 17/98
Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschluss vom 23.
XII ZB 50/97
April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; Beschluss vom 22.
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Volltext

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juli 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

Streitwert: 500 €

[GRUENDE]

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - II ZR 140/18, juris Rn. 1 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 18 f.; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

b) Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die konkrete Gefahr besteht, die Klägerin werde die ihr zu offenbarende Mitgliederliste missbräuchlich verwenden. Die von der Beschwerde angestellten vagen Vermutungen über die Gefahr von Falschbehauptungen durch den Geschäftsführer der Klägerin genügen dafür, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser zwischen 1999 und 2010 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Born Wöstmann Bernau

Sander Adams