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I ZB 89/23 ECLI:DE:BGH:2024:111124BIZB89.23.0 KI-generiert

Unchallengeable nature of orders dismissing complaints regarding denial of legal hearing; inadmissibility of legal aid for further appeal

Geschäftsnummer I ZB 89/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (I ZB 89/23) dismissed the debtor's interlocutory appeal and rejected his application for legal aid, leaving in force the lower court's refusal to grant legal aid for a pending enforcement defense action. The debtor had challenged the appellate court's prior decision, which had construed his request for legal aid as pertaining to an inadmissible "Rechtsbeschwerde" (complaint) rather than a "Nichtzulassungsbeschwerde" (application for leave to appeal), and the debtor argued this constituted a denial of legal hearing. The court held that the interlocutory appeal was inadmissible as a formal appeal because the underlying order dismissing the "Anhörungsrüge" (complaint regarding denial of legal hearing) is legally unchallengeable; neither a Rechtsbeschwerde nor a Nichtzulassungsbeschwerde is available against such a decision, the latter being restricted to cases involving a refusal to admit an appeal to the Federal Court of Justice under § 544 ZPO. Consequently, the motion for legal aid failed under § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO due to lack of prospect of success, and the debtor was ordered to bear the costs pursuant to § 97 Abs. 1 ZPO analog, with the court warning that further submissions in this matter will not receive a response.

Legislator-Regeste

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Unchallengeable nature of orders dismissing complaints regarding denial of legal hearing; inadmissibility of legal aid for further appeal: Mit Beschluss vom 25. September 2024 hat der Senat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskosten zu bewilligen, abgelehnt. Dabei hat der Senat diesen Antrag als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren ausgelegt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 Rechtsmittel eingelegt. Darin hat er eine Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt und geltend gemacht, er habe nicht Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde, sondern für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO beantragt. Diesen Antrag habe der Senat nicht beschieden.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Zulassung der Zwangsvollstreckung formelle Rechtskraft Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 25. September 2024 hat der Senat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskosten zu bewilligen, abgelehnt. Dabei hat der Senat diesen Antrag als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren ausgelegt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 Rechtsmittel eingelegt. Darin hat er eine Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt und geltend gemacht, er habe nicht Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde, sondern für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO beantragt. Diesen Antrag habe der Senat nicht beschieden.

II. Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 16. Oktober 2024 ist, da der Senatsbeschluss vom 25. September 2024 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel ist zulässig, es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht gegeben. Deshalb kann für dieses Rechtsmittel keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Das Landgericht München II hat dem Antragsteller die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage versagt und mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen.

Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts München II bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. September 2024 ausgeführt hat, ist die Entscheidung, mit der eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, unanfechtbar. Weder ist eine Rechtsbeschwerde statthaft noch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen auch deshalb nicht statthaft, weil sich der Antragsteller vorliegend nicht gegen eine Entscheidung eines Berufungsgerichts wendet, die Revision nicht zuzulassen, wie dies § 544 Abs. 1 ZPO voraussetzt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

IV. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Schmaltz