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1 StR 432/24 ECLI:DE:BGH:2024:131124B1STR432.24.0 KI-generiert

Effectiveness of oral waiver of appeal in criminal case despite defendant’s non-verbal dissent

Geschäftsnummer 1 StR 432/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as inadmissible and declared that his waiver of legal remedies was valid, thereby upholding the lower court's conviction and eleven-year-and-six-month prison sentence. The dispute centered on whether the defendant's statement accepting the judgment constituted a valid waiver of appeal rights, despite his defense counsel filing an appeal and the defendant reportedly shaking his head during the procedural explanation. The court held that the express declaration to "accept the judgment" met the requirements for a clear, unreserved, and express waiver, and was not undermined by the gesture or the counsel's later objection, particularly as no plea agreement existed to void the waiver. The decision was based on §§ 302, 349, and 35a of the Code of Criminal Procedure (StPO), establishing that a valid waiver renders subsequent appeals by counsel ineffective and finalizes the judgment.

Legislator-Regeste

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Effectiveness of oral waiver of appeal in criminal case despite defendant’s non-verbal dissent: Die im Sitzungsprotokoll vermerkte Verzichtserklärung wurde allen Verfahrensbeteiligten gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und von diesen genehmigt (SA Bl. 675).

Schlagwörter

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Verzicht auf mündliche Verhandlung Verfahrensrügen Strafurteil Recht auf einen Verteidiger Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids subjektive Postulationsfähigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 56, 3
September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3; Greger in KK-StPO, 9.
BGHSt 45, 51
April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51 mwN).
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Volltext

1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2024 verzichtet hat.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 25. Juni 2024 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

1. Die Revision ist bereits unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

„Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 25. Juni 2024 nach Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35a StPO erklärt, dass er das Urteil annehmen wolle. Sein Verteidiger hat anschließend keine Erklärung abgegeben (SA Bl. 675).

Der Verzicht setzt eine eindeutige, vorbehaltslose und ausdrückliche Erklärung voraus, wobei aber nicht von ‚Verzicht‘ gesprochen werden muss, wenn die Erklärung eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 StR 227/18). Die Erklärung, das Urteil werde ‚angenommen‘, enthält regelmäßig einen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1988 - 4 StR 316/88 und vom 3. Juli 2018 - 4 StR 227/18; Schmitt aaO).

Der Gesamtsinn der Erklärung des Angeklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser ausweislich des Protokolls dabei den Kopf schüttelte (SA Bl. 765). Zu der dort protokollierten Geste des Angeklagten findet sich schon im Protokoll der ergänzende Vermerk, dass der Angeklagte bereits während der Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden den Kopf geschüttelt habe, als ihm erläutert worden sei, dass er gegen das Urteil Revision einlegen könne (vgl. auch Dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht, SA Bl. 710).

Die im Sitzungsprotokoll vermerkte Verzichtserklärung wurde allen Verfahrensbeteiligten gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und von diesen genehmigt (SA Bl. 675).

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel war auch nicht gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da dem Urteil keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist, wie sich aus dem nach Maßgabe des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Vermerk, dass eine Verständigung nach § 257c StPO nicht stattgefunden hat, ergibt (SA Bl. 663, 674; zu der Feststellung als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 Satz 1 StPO [BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3; Greger in KK-StPO, 9. Aufl. § 273 Rn. 6, § 274 Rn. 4].

An den Verzicht auf Rechtsmittel ist der Antragsteller gebunden; er ist wirksam.

Die Verzichtserklärung ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 3 StR 33/17; Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51 mwN).

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte prozessual nicht handlungsfähig war und den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16), sind nicht ersichtlich.

Der Behauptung des Verteidigers (SA Bl. 706 f.), der Angeklagte habe die Tragweite seiner Erklärung nicht verstanden und er habe durch sein Kopfschütteln gerade zum Ausdruck gebracht, nicht mit der Entscheidung einverstanden zu sein, sind die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft übereinstimmend entgegengetreten (SA Bl. 710 ff.).

Bei dieser Sachlage liegen Umstände, die ausnahmsweise die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründen könnten, nicht vor.

Hat der Verurteilte danach wirksam einen Rechtsmittelverzicht erklärt, ist die Rechtsmitteleinlegung seines Verteidigers nach eingetretener Rechtskraft unwirksam (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14).“

Dem stimmt der Senat zu.

2. Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 3 StR 214/19 Rn. 33 mN).

Fischer Bär Leplow

Munk Welnhofer-Zeitler