Pre-investigation application for mandatory defense inadmissible without official notice of commenced proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the immediate complaint, rejecting the applicant's request for the appointment of a public defender and ordering them to bear the costs of the appeal. The dispute concerned an application filed by an individual who had made a self-report of participation in a non-existent terrorist association, prompting them to request legal representation before the Public Prosecutor General had initiated any investigation. The court held that the lower instance correctly rejected the application because the prerequisite for a public defender under § 141 (1) Sentence 1 in conjunction with § 169 (1) Sentence 2 Code of Criminal Procedure (StPO) requires that the person is a formal accused in an ongoing criminal proceeding and has been officially notified of the initiation of investigations. Consequently, the decisive legal doctrine established is that no right to a public defender exists prior to the official announcement of the accusation or the commencement of investigative measures, rendering such pre-investigative applications inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 304 Abs. 5 StPO, § 311 Abs. 2 StPO, § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; Pre-investigation application for mandatory defense inadmissible without official notice of commenced proceedings: Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Bestellung eines Pflichtverteidigers vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens beim BGH
[TENOR]
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (3 BGs 71/25) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mitteilung des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 25. Februar 2025. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II. Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt.
Denn gegen den Antragsteller wird nach Auskunft des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt. Zwar hat er sich im Januar 2025 gegenüber dem Generalbundesanwalt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer von ihm als „D. “ bezeichneten terroristischen Vereinigung bezichtigt. Der Generalbundesanwalt hat diese Selbstbezichtigung indes als unzutreffend erachtet und festgestellt, dass eine solche Vereinigung nicht existiert. Von der Aufnahme von Ermittlungen wegen einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat hat der Generalbundesanwalt daher abgesehen.
Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Denn eine solche setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Strafverfahren ist und dieser ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig von seinem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2023 – StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; BT-Drucks. 19/13829, S. 36 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3).
Schäfer Anstötz Kreicker