Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 663/24 ECLI:DE:BGH:2025:050325B6STR663.24.0 KI-generiert

Extended confiscation of drug proceeds barred where assets are attributable to uncharged tax offenses

Geschäftsnummer 6 StR 663/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Court (BGH) quashed the decision on extended confiscation, allowing it to lapse, while rejecting the remaining appeals and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The case involved a conviction for drug dealing, where the lower court had ordered the extended confiscation of 7,800 EUR in seized cash based on § 73a Abs. 1 StGB. The defendant challenged this ancillary measure, arguing it was legally flawed. The BGH ruled that extended confiscation under § 73a Abs. 1 StGB is subsidiary to ordinary confiscation under § 73 Abs. 1 StGB and requires that the origin of the assets from illegal acts is established but cannot be definitively attributed to specific identifiable offenses. Since the findings established the cash was derived from the sale of uncustoms-cleared cigarettes—a distinct offense for which the defendant had neither been charged nor convicted in the present proceedings—the extended confiscation was inadmissible. The court held that any confiscation related to the cigarette sales must proceed in a separate criminal trial for that specific underlying offense, rendering the contested order in this judgment void.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Extended confiscation of drug proceeds barred where assets are attributable to uncharged tax offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.800 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und dem Entfall der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
beschlagnahmte Vermögenswerte strafbare Handlung Ertrag Barkauf Auslegung von Urteilen Steuerhinterziehungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmittelgeschäften: Herkunft der Einziehungsgegenstände als Voraussetzung einer erweiterten Einziehung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. August 2024 im Ausspruch über die erweiterte Einziehung von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.800 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und dem Entfall der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrags von 7.800 Euro hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können oder könnten, scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungsweise ihres Wertes (§ 73c StGB) aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 – 3 StR 524/24, Rn. 10; vom 17. Oktober 2024 – 6 StR 408/24, Rn. 6; vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110).

b) Nach diesen Maßstäben scheidet eine auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrags von 7.800 Euro aus. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erlangte der Angeklagte diesen Betrag durch den Verkauf unverzollter Zigaretten. Da er hinsichtlich dieser Tat(en) jedoch weder angeklagt noch verurteilt worden ist, hat die Einziehung des sichergestellten Bargelds gegebenenfalls in einem gesonderten Strafverfahren gegen ihn wegen der Herkunftstat(en) zu erfolgen.

c) Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

Bartel Feilcke Tiemann

Wenske von Schmettau