Hearing complaint limits: No standing to challenge appellate ruling on non-admission grounds without new Art. 103(1) GG violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Seventh Civil Senate of the Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's hearing complaint against the court's prior order rejecting her non-admission complaint, ruling that the plaintiff bears the costs. The dispute concerned the procedural challenge to the appellate court's refusal to admit the appeal to the Supreme Court, with the plaintiff alleging a violation of her right to be heard by claiming her arguments were overlooked. The court held that a hearing complaint under § 321a ZPO can only remedy new and independent violations of Article 103(1) of the German Basic Law, but found no such breach because the Senate had considered the plaintiff's submissions and rejected them for substantive legal reasons, noting that courts are not obligated to expressly address every individual point of party submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO; Hearing complaint limits: No standing to challenge appellate ruling on non-admission grounds without new Art. 103(1) GG violation: Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2 m.w.N., juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 31. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin hat keinen Erfolg.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2 m.w.N., juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann