Inadmissibility of Judge Recusal Motion Based on Lawful Disclosure of Court Files to Authorized Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's motion for recusal of two judges as inadmissible, thereby allowing the challenged judges to continue participating in the proceedings without obtaining their official statements. The dispute arose in a civil case where the defendant objected to the disclosure of court files to the plaintiff's counsel, alleging that the judges were biased due to criminal and state liability issues stemming from this procedural step. The court ruled that the motion was clearly inadmissible because the alleged facts—the lawful transfer of files to a properly authorized attorney—were entirely unsuitable to justify recusal; under German civil procedure law, a recusal motion based on such irrelevant or unfounded reasons is treated as completely unreasoned, permitting the court to decide the matter while the accused judges remain active in the process.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Judge Recusal Motion Based on Lawful Disclosure of Court Files to Authorized Counsel: Die vom Beklagten angeführte Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 8. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
1. Mit Schreiben vom 8. März 2025 hat der Beklagte "die bis jetzt mit dem Verfahren befassten Richter des Senats wegen strafrechtlicher wie staatshaftungsrechtlicher Befangenheit" als befangen abgelehnt.
2. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig.
a) Das Ablehnungsgesuch ist unter Berücksichtigung seiner Begründung und des bisherigen Verfahrensverlaufs dahin auszulegen, dass es sich auf den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Be. als Berichterstatter dieses Verfahrens beschränkt. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof B. hat mit Verfügung vom18. November 2024 das Verfahren dem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Be. als Berichterstatter zugewiesen. Dieser war vor dem 8. März 2025 mit der Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten befasst und hat auf das persönlich vom Beklagten verfasste Schreiben vom 2. Dezember 2024, in dem dieser die "Untersagung der Aktenübersendung an den nicht bevollmächtigten fingierten Prozessbevollmächtigten, BGH-Anwalt E. " gefordert hat, verfügt, dass dem Verfahren in der üblichen Bearbeitungsweise Fortgang zu geben sei. In der Folge wurden am 9. Januar 2025 die Gerichtsakten an den Rechtsanwalt E. als Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1 f.; jeweils mwN). Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 6; Beschluss vom4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4; jeweils mwN).
Die vom Beklagten angeführte Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.
Born Wöstmann Bernau
Sander Adams