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5 StR 711/24 ECLI:DE:BGH:2025:250325B5STR711.24.0 KI-generiert

Effect of non-appearance by confiscation participant in main hearing and limits of challenging guilty verdict for violation of right to be heard

Geschäftsnummer 5 StR 711/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice dismissed the appeals of both the defendant and the confiscation participant, leaving the lower court judgment in force, and held that the participant's appeal costs are to be borne by the appellant. The case involved a challenge to a confiscation order where the participant, who had not appeared at the main hearing despite proper notice, raised an admissibility objection regarding a violation of the right to be heard in the prior proceedings. The Court ruled that under Section 430(1) of the Code of Criminal Procedure, the trial may proceed without the confiscation participant, and even if the right to be heard had been violated, the sole legal consequence under Section 431(1) of the Code of Criminal Procedure would have been the expanded right to challenge the guilty verdict—a remedy the participant failed to exercise. Consequently, the alleged procedural defect could not, in isolation, mandate the reversal of the confiscation decision.

Legislator-Regeste

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§ 430 Abs. 1 StPO, § 431 Abs. 1 StPO; Effect of non-appearance by confiscation participant in main hearing and limits of challenging guilty verdict for violation of right to be heard: Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teilnahme ist mithin nicht notwendig.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten strafrechtliche Einziehung Wirkungen des Urteils Schuldschein Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Einziehungsverfahren: Folgen des Ausbleibens des Einziehungsberechtigten in der Hautverhandlung

[TENOR]

Die Revisionen des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von dem Einziehungsbeteiligten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bleibt der Erfolg versagt. Ungeachtet des Umstands, dass sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht zulässig erhoben ist, könnte sie für sich genommen ohnehin nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teilnahme ist mithin nicht notwendig.

Folge einer nicht ordnungsgemäßen – oder einer unterbliebenen – Beteiligung des Einziehungsbeteiligten im vorausgegangenen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren nach § 431 Abs. 1 StPO nur, dass von ihm – anders als sonst – auch der Schuldspruch des Urteils angefochten werden kann. Dies erhellt, dass in Fällen, in denen wegen einer vorgeblich verspäteten oder sonst unzureichenden Terminsbenachrichtigung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, die Rechtsfolge nicht weiter reichen kann, als wenn der Einziehungsbeteiligte gar nicht an dem Verfahren beteiligt worden wäre. Mithin hätte die zulässige und begründete Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs hier auch nur dazu geführt, dass der Einziehungsbeteiligte ausnahmsweise auch Einwendungen gegen den Schuldspruch hätte erheben können, wovon der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes keinen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus kann eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht für sich genommen zur Aufhebung des Urteils zur Einziehungsentscheidung betreffend den Einziehungsbeteiligten führen.

VRi’in BGH Cirenerist erkrankt und deshalbgehindert zu unterschreiben.

Gericke

Gericke

Köhler

Resch

RiBGH von Häfenist im Urlaub und deshalbgehindert zu unterschreiben.

Gericke