Psychiatric custody under § 63 StGB: sufficiency of lost capacity for insight and self-control due to acute paranoid schizophrenia psychosis.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Dresden Regional Court's judgment of 6 June 2024 and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case involved a challenge to the conviction and the imposition of compulsory admission to a psychiatric hospital under § 63 of the German Criminal Code (StGB) for offenses including acts resulting in a significant breach of peace. The appellate court confirmed the lower court's finding that the defendant suffered from paranoid schizophrenia, which caused an acute psychosis that fully eliminated his capacity for insight during the commission of a specific pivotal offense; while full elimination of self-control was not definitively established for all charges, it was sufficiently demonstrated for one act to justify the statutory measure, rendering the prior conviction and security order legally sound.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Satz 1 StGB; Psychiatric custody under § 63 StGB: sufficiency of lost capacity for insight and self-control due to acute paranoid schizophrenia psychosis: Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB angenommen. Es hat dabei nur Tat II.4 der Urteilsgründe als erhebliche Anlasstat gewertet und insoweit mit tragfähiger Begründung die sichere Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge einer akuten Psychose auf Grund der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Taten II.1 bis II.3, II.5 und II.6 der Urteilsgründe hat es eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen vermocht und folgerichtig darauf die Maßregelanordnung auch nicht gestützt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift geben Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung des Senats:
Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB angenommen. Es hat dabei nur Tat II.4 der Urteilsgründe als erhebliche Anlasstat gewertet und insoweit mit tragfähiger Begründung die sichere Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge einer akuten Psychose auf Grund der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Taten II.1 bis II.3, II.5 und II.6 der Urteilsgründe hat es eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen vermocht und folgerichtig darauf die Maßregelanordnung auch nicht gestützt.
Gericke Mosbacher Resch
von Häfen Werner