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2 StR 564/24 ECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR564.24.1 KI-generiert

Classification of adhesive tape as a dangerous instrument for purposes of especially aggravated robbery and dangerous bodily injury

Geschäftsnummer 2 StR 564/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) amended the conviction to erase the charge of aggravated theft and replace "aggravated robbery" with "especially aggravated robbery," while upholding the combined sentence for extortive kidnapping, especially aggravated robbery, and dangerous bodily injury; the defendant's appeal partially succeeded on the legal classification of the offenses but failed on the sentence, resulting in no reduction of the six-year, ten-month prison term. The dispute centered on whether adhesive tape used to cover the victim's mouth and eyes, causing temporary asphyxiation and painful skin abrasions, constituted a dangerous instrument under criminal law. The court held that the term "dangerous instrument" is interpreted identically in § 224(1) No. 2 StGB (dangerous bodily injury) and § 250(2) No. 1 StGB (especially aggravated robbery), meaning the original finding of a dangerous instrument necessitated the higher statutory offense of especially aggravated robbery, rendering the lower charge of aggravated theft redundant.

Legislator-Regeste

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Classification of adhesive tape as a dangerous instrument for purposes of especially aggravated robbery and dangerous bodily injury: c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 361/24, Rn. 27 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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Strafurteil qualifizierter Raub Entführung gefährlicher Gegenstand fahrlässige Körperverletzung E-Justice
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Volltext

Gefährliche Körperverletzung und besonders schwerer Raub: Klebeband auf Mund und Augen als gefährliches Werkzeug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „erpresserischen Menschenraubs, schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch bedarf sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten der Korrektur.

a) Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen zweier Handtücher entfällt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

b) Daneben hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei angenommen, bei dem bei der Tat eingesetzten Klebeband, mit dem der Geschädigten Mund und Augen mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt wurden und dessen Verwendung zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führte, handele es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03, Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 64. Ed., § 250 Rn. 16). Dies hätte aber auch zur Annahme eines „besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen. Denn der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10, Rn. 11; Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12, Rn. 6) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 361/24, Rn. 27 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Im Hinblick auf die tateinheitliche Berücksichtigung des Diebstahls mit Waffen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine mildere Freiheitsstrafe zugemessen hätte, zumal der Wert der sichergestellten Beute gering war. Darüber hinaus hat der Schuldspruch eine erhebliche Verböserung erfahren.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Menges Zeng Grube

Schmidt Zimmermann