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VIa ZR 413/23 ECLI:DE:BGH:2024:261124UVIAZR413.23.0 KI-generiert

Tortious liability for differential damage based on EU emission regulation as protective statute in vehicle purchase with illegal defeat devices

Geschäftsnummer VIa ZR 413/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate court's judgment, upholding the dismissal of claims for tortious interference and delictual interest, but remanding the case to the Stuttgart Higher Regional Court for new proceedings on the remaining damages claim. The dispute arose from a consumer's purchase of a diesel vehicle allegedly equipped with illegal "defeat devices" (temperature window and coolant control strategy), which violated EU emission regulations; the lower courts had dismissed the action on the grounds that the relevant regulatory provisions were not protective laws under tort law and that no intentional fraud was proven. The BGH held that §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the German Emissions Regulation (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823 Abs. 2 BGB, thereby establishing a tortious liability claim for the purchaser to recover "differential damage" (the difference between the value of a compliant vehicle and the defective one), while confirming that full contract termination and delictual interest remain legally unavailable.

Legislator-Regeste

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Tortious liability for differential damage based on EU emission regulation as protective statute in vehicle purchase with illegal defeat devices: Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Differenzschaden Verbraucherrecht Kaufvertrag Landesrecht Streitwert

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1 bis 4 - mit Ausnahme der teilweise begehrten Feststellung der Erledigung des Berufungsantrags zu 1, soweit diese einen Betrag von 10.035,99 € (33.120,24 € - 23.174,25 €) übersteigt und unter Zurückweisung des Rechtsmittels insoweit - betreffend die deliktische Schädigung des Klägers wegen des Inverkehrbringens des im Berufungsantrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im September 2011 von der Beklagten einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC als Neufahrzeug, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. Bei dem Fahrzeug arbeitet die Abgasrückführung unter anderem temperaturgesteuert, wird also bei Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert ("Thermofenster"). Weiter ist die Funktion "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" (KSR) implementiert. Der Kläger hat die Beklagte ursprünglich unter den Gesichtspunkten des gewährleistungsrechtlich gerechtfertigten Rücktritts vom Kaufvertrag und seiner deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1) begehrt. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Feststellung der Erledigung (Berufungsantrag zu 4 und teilweise Berufungsantrag zu 1) verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers, die dahingehend auszulegen ist, der Kläger verfolge allein Ansprüche wegen einer deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs weiter, hat überwiegend Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Insoweit könne unterstellt werden, dass Thermofenster und KSR als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren seien. Es fehlten nämlich weitere Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Weder sei eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts erkennbar noch seien dem Vortrag des Klägers konkrete Tatsachen zu entnehmen, nach denen das Thermofenster oder die KSR gezielt auf den Prüfstand zugeschnitten sei. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bezweckten nicht den Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags. Im Übrigen scheitere die Einordnung als Schutzgesetz daran, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs weder sinnvoll noch wegen der deliktischen Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheine.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das Berufungsurteil hat gleichwohl Bestand, soweit der Kläger den Berufungsantrag hinsichtlich der ursprünglich begehrten Deliktszinsen einseitig für erledigt erklärt hat. Insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Deliktszinsen konnte der Kläger von Anfang an nicht beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff.; Urteil vom 29. November 2022 - VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 8; Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 452/23, juris Rn. 11).

IV. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Götz

Rensen Vogt-Beheim