Credit of foreign pre-trial detention and omission of sentencing formula in attempted murder case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice, First Criminal Senate, partially granted the defendant’s revision, modifying the Landgericht Heidelberg’s judgment of 5 June 2024 to order that pre-trial detention served in Poland from 25 August to 10 October 2023, as well as the surrender custody, be credited toward the six-year prison sentence for attempted murder and dangerous bodily harm at a ratio of 1:1, while dismissing the remainder of the defendant’s appeal and the co-accused’s petition to add a charge of particularly serious robbery. The dispute centered on the procedural omission of the detention credit in the original judgment formula and the defendant’s assertion of material law violations, alongside the co-accused’s attempt to expand the criminal liability. The Court relied on §§ 51 Abs. 1, 3, and 4 StGB to correct the incomplete application of the detention credit, determining that the foreign pre-trial detention concerned the same facts and must be fully credited to prevent unjustified deprivation of liberty, while upholding the sentencing and rejecting the additional charge under § 349 Abs. 2 StPO as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertCredit of foreign pre-trial detention and omission of sentencing formula in attempted murder case: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der Nebenkläger erstrebt mit seinem mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie wie auch die Revision des Nebenklägers unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Juni 2024 dahin geändert, dass neben der in Polen erlittenen Auslieferungshaft auch die in der Zeit vom 25. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in dem Verfahren der Bezirksstaatsanwaltschaft S. (Az.: )vollstreckte Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die des Nebenklägers werden als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen; eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der Nebenkläger erstrebt mit seinem mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie wie auch die Revision des Nebenklägers unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen zwar den Anrechnungsmaßstab für die in Polen erlittene Auslieferungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB mit 1:1 bestimmt, es jedoch versäumt, die Entscheidung in die Urteilsformel aufzunehmen. Der Senat holt dies nach.
Darüber hinaus hat die Strafkammer nicht bedacht, dass nach den Feststellungen in der Zeit vom 25. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in dem durch die Bezirksstaatsanwaltschaft S. (Polen) unter Az.: eingeleiteten Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft gegen den Angeklagten vollstreckt worden ist. Da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe davon auszugehen ist, dass dieses Ermittlungsverfahren dieselbe Tat wie die verfahrensgegenständliche betroffen hat, bestimmt der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, dass auch diese freiheitsbeschränkende Maßnahme im Maßstab 1:1 anzurechnen ist (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB).
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Eine wechselseitige Auslagenerstattung zwischen Angeklagtem und Nebenkläger findet nicht statt (BGH,
Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 – Auslagenerstattung 1).
Jäger Fischer Wimmer
Bär Allgayer