Total sentencing void for lack of findings on prior fine execution and barrier effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal reversed the total sentence portion of the lower court's judgment, remanding the case for a new hearing and decision, while upholding the remaining convictions; the defendant prevailed on the point that the total sentence was legally flawed. The case involved the sentencing of a defendant convicted of two counts of serious sexual abuse of the incapable and two counts of rape, where the lower court had aggregated these sentences with a prior six-month custodial term from a 2021 penal order but failed to determine the execution status of a separate 2020 monetary penal order, which was subject to the same-period rule (Gesamtstrafenfähigkeit). The appellate court held that the trial court’s failure to find whether the 2020 fine had been fully executed through substitute imprisonment prevented an assessment of whether the *Zäsurwirkung* (barrier effect) of that order applied, and because the defendant could not be excluded from suffering a disadvantage (such as losing the opportunity for a *Härteausgleich* or fairness adjustment) if the fine was already served, the total sentence calculation was void under § 349 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Total sentencing void for lack of findings on prior fine execution and barrier effect: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. Juni 2021 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, von der es zwei Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Außerdem hat es eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Januar 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. Juni 2021 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, von der es zwei Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Außerdem hat es eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil der Senat aufgrund unterbliebener Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 25. September 2020 nicht überprüfen kann, ob diesem Zäsurwirkung zukam. Die nunmehr abgeurteilten Taten beging der Angeklagte in den Jahren 2016 und 2017, so dass die dafür ausgesprochenen Strafen grundsätzlich mit der durch den Strafbefehl vom 25. September 2020 verhängten Geldstrafe gesamtstrafenfähig sind. Die Zäsurwirkung dieses Strafbefehls entfiele nur dann, wenn die Geldstrafe aufgrund vollständiger Vollstreckung erledigt gewesen sein sollte. Dazu lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung benachteiligt ist. Falls die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt schon im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt war, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 96/23, Rn. 3).
Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie sind zum Vollstreckungsstand zu ergänzen und können im Übrigen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi