Classification of snatching jewelry as robbery; force definition under § 249 StGB and cost allocation in adhesion proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision and his complaint against the costs decision in the adhesion proceedings, thereby upholding the Landgericht Berlin's conviction and the specific cost allocation against him. The defendant was convicted of particularly serious robbery and ordered to pay 40,000 EUR in damages; he challenged both the criminal classification of his actions and the procedural cost ruling. The BGH affirmed that abruptly yanking chains from a victim's neck constitutes "violence" under § 249 StGB because the force overcame the victim's resistance, distinguishing it from mere speed or trickery. Furthermore, the court ruled that the defendant bears the costs of the adhesion proceedings because the adhesionist’s unsuccessful suggestion to increase the damages cap to 50,000 EUR did not materially influence the costs, and it noted that complaints against the determination of the amount in dispute are not within the BGH's jurisdiction but must be directed to the next higher court (OLG).
Legislator-Regeste
KI-generiertClassification of snatching jewelry as robbery; force definition under § 249 StGB and cost allocation in adhesion proceedings: Die vom Rechtsmittelführer nicht näher ausgeführte Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren war ebenfalls zu verwerfen. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler der Anregung der Adhäsionsklägerin, das Schmerzensgeld nicht unter 50.000 Euro anzusetzen, keine maßgebliche Bedeutung für die Auferlegung der Kosten und Auslagen beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24 Rn. 2).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Juli 2024 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Adhäsionsverfahren wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die durch die Revision im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- und im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet und den Angeklagten verurteilt, der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat es dem Angeklagten auferlegt. Die vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren haben keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des Raubes erfüllt, als er in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe den Geschädigten deren Ketten ruckartig vom Hals riss, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Gewalt im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB wendet an, wer nicht völlig unerhebliche Kraft auf das Opfer entfaltet und wenn diese dazu dient, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 – 1 StR 613/89, juris Rn. 6; Urteil vom 3. November 1992 – 1 StR 543/92, juris Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2015 – 2 StR 247/14 Rn. 3). Anders liegt es, wenn der Täter durch Schnelligkeit und List zum Ziel der Wegnahme kommt und das Erscheinungsbild der Tat deshalb nicht durch Gewalt gegen eine Person geprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 1999 – 4 StR 328/99; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 249 Rn. 16 mwN). Vorliegend haben beide Geschädigte Hautabschürfungen am Hals erlitten. Die Geschädigte im Fall II.2 wurde nach hinten gerissen; im Fall II.3 nahm die Geschädigte zunächst eine Schutzhaltung ein, die durch die Kraftentfaltung des Angeklagten überwunden wurde.
2. Die vom Rechtsmittelführer nicht näher ausgeführte Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren war ebenfalls zu verwerfen. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler der Anregung der Adhäsionsklägerin, das Schmerzensgeld nicht unter 50.000 Euro anzusetzen, keine maßgebliche Bedeutung für die Auferlegung der Kosten und Auslagen beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24 Rn. 2).
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
Für die Entscheidung über die zudem eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
Sowohl für den Fall, dass der Verteidiger die Beschwerde im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 GKG), als auch für den Fall, dass er das Rechtsmittel für den Angeklagten eingelegt hat, ist das zur Entscheidung berufene Gericht nicht der Bundesgerichtshof. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zu entscheiden hat vielmehr nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das „nächsthöhere Gericht“; dies ist bei Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – VIII ZB 27/07 Rn. 3, 4; OLG Dresden, Beschluss vom 7. August 2023 – 4 W 417/23, NJW-RR 2023, 1294; BeckOK KostR/Laube, 48. Ed., GKG § 66 Rn. 255; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 66 Rn. 55; für die (identische) Rechtslage vor dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2002 – 2 Ws 408/02, juris Rn. 7).
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RiBGH Prof. Dr. Gödickeist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
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