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1 StR 338/24 ECLI:DE:BGH:2024:301024B1STR338.24.0 KI-generiert

Insufficient particularity of facts vs. proof goal in request for psychiatric expert evidence on criminal incapacity

Geschäftsnummer 1 StR 338/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of the defendants as unfounded, upholding the Landgericht Ellwangen's judgment of 18 March 2024 and ordering each appellant to bear the costs of their respective legal remedies. The dispute centered on a procedural objection by one defendant claiming a violation of his rights due to the rejection of an auxiliary evidence request to commission a psychiatric expert opinion, which he argued was necessary to prove a dependency disease relevant to criminal law provisions. The court held that the rejection was legally correct because the submission failed to meet the statutory requirements for a valid evidence request under § 244 Abs. 3 and 4 StPO; specifically, the defendant’s unelaborated statement of regular substance consumption did not constitute a specific factual assertion that could be directly proven by the requested medical examination, but merely stated a desired legal conclusion or proof goal. Consequently, no breach of the court’s duty to investigate ex officio (§ 244 Abs. 2 StPO) or the requirements for forensic examination (§ 246a StPO) was established.

Legislator-Regeste

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Insufficient particularity of facts vs. proof goal in request for psychiatric expert evidence on criminal incapacity: Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil kein Beweisantrag im Sinne der Vorschrift (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) vorlag.

Schlagwörter

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Untersuchungsgrundsatz psychiatrische Beweismittel Rechtsgutachten Prozessvoraussetzung Klageschrift Ärztliche Untersuchung
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Volltext

Verfahrensrüge bei Ablehnung eines Beweisantrags; Anforderungen an Beweisantrag

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten F. , mit welchen er die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) sowie zugleich die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO infolge der unterbliebenen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis seiner Abhängigkeitserkrankung beanstandet, ist ergänzend auszuführen:

Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil kein Beweisantrag im Sinne der Vorschrift (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) vorlag.

Ein Beweisantrag setzt die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache voraus. Dies erfordert, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll. Ob der Antragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23 Rn. 13 mwN).

Danach handelte es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag des Angeklagten F. vom 15. März 2024 nicht um einen Beweisantrag. Denn dieser enthielt keine bestimmte Behauptung betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen seines Betäubungsmittelkonsums. Der nicht näher konkretisierte Vortrag, der Angeklagte habe „regelmäßig selbst Captagon Tabletten konsumiert“, genügt dafür nicht. Das – auch nur im Wege der Auslegung erkennbare – Vorbringen, der Angeklagte habe an einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründenden Abhängigkeitserkrankung gelitten, bezeichnet lediglich das Beweisziel des Antragstellers (vgl. zur Abgrenzung bei beantragtem Sachverständigenbeweis BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 Rn. 4 ff.; Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 516/14 Rn. 15 f.). Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

Fischer Leplow Allgayer

Munk Welnhofer-Zeitler