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VIa ZR 612/21 ECLI:DE:BGH:2024:221024BVIAZR612.21.0 KI-generiert

Damage claim for illegal defeat device fails due to insufficient proof of device existence despite irrelevance of type approval

Geschäftsnummer VIa ZR 612/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Civil Senate intends to dismiss the plaintiff's appeal by order under § 552a ZPO, effectively upholding the lower court's rejection of the claim and leaving the plaintiff bearing the costs. The dispute concerned a consumer's claim for damages against a used car dealer for the installation of an illegal defeat device in a diesel vehicle, where the trial court and appellate court had previously dismissed the case based on the plaintiff's insufficient factual demonstration of the device's existence and the binding effect of the vehicle's type approval. The decisive legal basis included the finding that the type approval's factual effect does not preclude damage claims under recent BGH jurisprudence, but the appeal lacks merit because the plaintiff failed to provide sufficient evidence of the illegal defeat device, thereby failing to establish the necessary elements for tortious liability.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO; Damage claim for illegal defeat device fails due to insufficient proof of device existence despite irrelevance of type approval: The dispute concerned a consumer's claim for damages against a used car dealer for the installation of an illegal defeat device in a diesel vehicle, where the trial court and appellate court had previously dismissed the case based on the plaintiff's insufficient factual demonstration of the device's existence and the binding effect of the vehicle's type approval. The decisive legal basis included the finding that the type approval's factual effect does not preclude damage claims under recent BGH jurisprudence, but the appeal lacks merit because the plaintiff failed to provide sufficient evidence of the illegal defeat device, thereby failing to establish the necessary elements for tortious liability.

Schlagwörter

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Fahrzeugart zivilrechtlicher Schadenersatz ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Vertragsverletzungsklage betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches Nichtigkeit des Patents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural basis for dismissing the appeal by order due to lack of prospects of success and no fundamental legal significance.

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Volltext

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. November 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2019 einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 288 ausgestattet ist.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen, den Annahmeverzug festzustellen sowie die Beklagte zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Er habe den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht schlüssig dargetan. Weiterhin stehe einem Anspruch die Tatbestandswirkung der Typgenehmigung entgegen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe das Fahrzeug umfassend untersucht und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt; die Zivilgerichte seien an diese Bewertung der zuständigen Fachbehörde gebunden.

III. Die Revision dürfte durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 552a ZPO.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, NJW-RR 2010, 955 Rn. 3; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZR 334/21, juris Rn. 12). Die obergerichtliche Entscheidung, zu der das Berufungsgericht Divergenz annimmt, ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2023 aufgehoben worden (VII ZR 412/21, juris). Diesbezüglich fehlte es ohnehin an der Entscheidungserheblichkeit, da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung selbständig tragend auf den nicht hinreichenden Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützt hat. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gem. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis Schadensersatzansprüche des Klägers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Anders als das Berufungsgericht annimmt, kann zwar die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nicht entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff.; Urteil vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 674/21, juris Rn. 12). Mangels hinreichenden Vortrags des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheiden indes jegliche deliktische Ansprüche gegen die Beklagte aus.

C. Fischer Krüger Götz

Rensen Katzenstein